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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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geknüpft ist. 643 Die VorgVO regelt die Vorgesetzteneigenschaft durch Festlegung einesbesonderen, enumerativ aufgezählten <strong>und</strong> mit Befehlsbefugnissen ausgestatteten Personenkreises.Die ADV verweist allgemein auf Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften,Dienstanweisungen <strong>und</strong> Befehle, in denen die Vorgesetzteneigenschaft bestimmtwird. Für beide Streitkräfte gilt: wird eine Anordnung von einer Person, dienicht Vorgesetzter ist, ausgesprochen, liegt nach beiden Rechtsordnungen kein Befehlim Rechtssinne, sondern allenfalls eine Warnung, Anregung oder Bitte vor.Der Vorgesetzte trägt sowohl in Österreich als auch in Deutschland die Verantwortungfür seine Befehle. Erteilt er rechtswidrige Befehle, kann er straf- oder disziplinarrechtlichbelangt werden. Ausdrücklich rechtswidrig sind Befehle in Österreich, wenn sie inkeinem Zusammenhang mit dem Dienst stehen, die Menschenwürde verletzen oderwenn ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Befehle inDeutschland sind rechtswidrig, wenn sie nicht zu dienstlichen Zwecken oder unter Mißachtungder Regeln des Völkerrechts, der nationalen Gesetze <strong>und</strong> der Dienstvorschriftenerteilt werden.Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 SG sind die Voraussetzungen für die Rechtswidrigkeiteines Befehls wesentlich weiter gefaßt, als § 6 Abs. 1 ADV dies bestimmt. Unterdem Gesichtspunkt der Eingliederung der Streitkräfte in die staatliche Verwaltung <strong>und</strong>der damit zusammenhängenden Bindung an Gesetz <strong>und</strong> Recht, darf die Regelung des§ 6 Abs. 1 ADV jedoch nicht abschließend betrachtet werden. Vielmehr müssen auch inÖsterreich die allgemeinen Regeln des Völkerrechts <strong>und</strong> die nationalen Rechtsvorschriftenbei der Befehlsgebung beachtet werden. Eine andere Betrachtung wäre verfassungswidrig<strong>und</strong> würde gegen <strong>das</strong> Rechtsstaatsprinzip, <strong>das</strong> auch im B<strong>und</strong>esheer Anwendungfindet, verstoßen.643 Eine Ausnahme regelt in Deutschland § 4 Abs. 3 VorgVO. Danach gibt es in der B<strong>und</strong>eswehr Vorgesetzte,die nur auf Gr<strong>und</strong> ihres Dienstgrades Befehle erteilen dürfen, ohne eine bestimmte Dienststellunginnehaben zu müssen.172

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