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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Vergleicht man die Pflichten der österreichischen <strong>und</strong> der <strong>deutsche</strong>n Soldaten, ist festzustellen,daß beide <strong>Wehrrecht</strong>sordnungen in ihrem Pflichtenkatalog weitgehend übereinstimmen.Dies beruht einerseits auf der Absicht der beider Wehrgesetzgeber, rechtsstaatliche<strong>und</strong> demokratische Gr<strong>und</strong>sätze in den Streitkräften zur Geltung zubringen,andererseits auf der Tatsache, daß sich beide Rechtsordnungen damit begnügen, die traditionellensoldatischen Tugenden zu beschreiben. So finden sich Begriffe wie "mit allenseinen Kräften", "mit besten Kräften", "Kameradschaft", "Disziplin", "Tapferkeit"usw. in beiden Rechtsordnungen wieder. Dies ist aus juristischer Sicht nicht unproblematisch,da solche Formulierungen als unbestimmte Rechtsbegriffe im Streitfall derAuslegung bedürfen. Die Begriffsauslegung erfolgt im militärischen Alltag gr<strong>und</strong>sätzlichdurch den militärischen Vorgesetzten, der oft keine ausreichenden juristischenKenntnisse hat. So kann es vor allem zu rechtsstaatlich kritischen Bewertungsfragenführen, wenn soldatische Pflichtverletzungen disziplinarrechtlich geahndet werden sollen.Der Pflichtenkatalog beider Staaten enthält trotz einiger Konkretisierungen durchDienstvorschriften <strong>und</strong> Erlässe noch ein beachtliches Defizit an rechtsstaatlicher Bestimmtheit.Dies ist in Österreich besonders bedenklich, da hier eine gerichtliche Kontrollevon Disziplinarentscheidungen nicht möglich ist.III. Rechtsvergleich - Befehl <strong>und</strong> Gehorsam1. Der Befehl (Abb. 5)Um die Streitkräfte an Gesetz <strong>und</strong> Recht zu binden, hat der Wehrgesetzgeber in Österreich<strong>und</strong> in Deutschland umfassend normiert, wer Vorgesetzter ist <strong>und</strong> <strong>das</strong> Recht hat,Befehle zu erteilen.In beiden Ländern ist die Befehlsbefugnis an die Vorgesetzteneigenschaft geb<strong>und</strong>en. InDeutschland wird die Vorgesetzteneigenschaft <strong>und</strong> damit die Befehlskompetenz mitwenigen Ausnahmen durch die VorgVO, in Österreich durch die ADV bestimmt. Auffallendist, daß in beiden Länder die Vorgesetzteneigenschaft gr<strong>und</strong>sätzlich zeitlich <strong>und</strong>funktionsbezogen beschränkt <strong>und</strong> nicht hierarchisch an den jeweils höheren Dienstgrad171

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