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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Eine Pflichtverletzung begehen daher die Vorgesetztenbeider Länder, wenn sie die Überwachung der Untergebenen bzw. die Durchsetzungzur Pflichterfüllung unterlassen. Mittel zur Durchsetzung ist der Befehl. Wenn esder Dienst erfordert, ist der österreichische Vorgesetzte ausdrücklich verpflichtet, Befehlezu geben. In Deutschland ist eine solche Pflicht nicht gesetzlich bestimmt. Diekorrekte Erfüllung der allgemeinen Fürsorgepflicht i.V.m. mit der Pflicht zur Dienstaufsichtkönnen aber auch den <strong>deutsche</strong>n Vorgesetzten zur Befehlsgebung verpflichten.Vorgesetzte in Österreich <strong>und</strong> Deutschland sind gesetzlich gleichermaßen zur rechtmäßigenBefehlsgebung verpflichtet.Der Soldat in seiner Funktion als Untergebener hat nach beiden <strong>Wehrrecht</strong>sordnungendie Pflicht zum Gehorsam <strong>und</strong> zur Wahrung der Disziplin. Wichtig ist, daß sowohl <strong>das</strong><strong>deutsche</strong> wie auch <strong>das</strong> österreichische <strong>Wehrrecht</strong> vom Leitbild des "mitdenkenden Soldaten"ausgeht, so daß blinder Gehorsam von der gesetzlichen Gehorsamspflicht nichterfaßt wird. Die österreichischen ADV verpflichten den untergebenen Soldaten, die Befehlenicht "ohne Rücksicht auf die ihnen offenk<strong>und</strong>ig zugr<strong>und</strong>eliegende Absicht" 641 zubefolgen <strong>und</strong> bei Unklarheiten oder Zweifeln nachzufragen. Gegebenenfalls hat er sogar<strong>das</strong> Recht, den Befehl abzuändern oder Einwände zu erheben. <strong>Das</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Wehrrecht</strong>normiert gleichlautende Pflichten nicht, verlangt vom Soldaten aber ebenfalls mitzudenken.Nach § 11 SG muß der <strong>deutsche</strong> Soldat die Grenzen des Gehorsams beachten. Darauswird gefolgert, daß der <strong>deutsche</strong> Soldat über den Inhalt <strong>und</strong> Notwendigkeit des Befehlsnachdenken muß <strong>und</strong> zur Ausführung des Befehls nicht verpflichtet ist, wenn dieswegen der dem Befehl anhaftenden Rechtswidrigkeit unabdingbar ist („Unverbindlichkeit“).642641 § 7 Abs. 1 S. 2 ADV.642 Vgl. Abb. 6: Grenzen der Gehorsamspflicht <strong>und</strong> 4. Kapitel, D, III.169

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