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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Pflicht zur Achtung der Kameraden durch die Verpflichtung "die Würde, die Ehre <strong>und</strong>die Rechte der Soldaten zu achten", konkretisiert. Der österreichische Soldat wird imRahmen der Kameradschaftspflicht darüber hinaus angehalten, seine Kameraden vor"unnötiger Gefährdung" zu schützen.Neben der Kameradschaftspflicht normiert § 12 S. 3 SG <strong>das</strong> Gebot "der gegenseitigenAnerkennung, Rücksicht <strong>und</strong> Achtung fremder Anschauungen". Diese Pflicht zur gegenseitigenToleranz ist im österreichischen <strong>Wehrrecht</strong> nicht ausdrücklich bestimmt, wirdaber gr<strong>und</strong>sätzlich als (Teil-)Pflicht im Rahmen der Kameradschaftspflicht gesehen.b) Die besonderen PflichtenBesondere Pflichten sind nach beiden <strong>Wehrrecht</strong>sordnungen den Vorgesetzten <strong>und</strong> denUntergebenen übertragen. Insbesondere den Vorgesetzten werden auf Gr<strong>und</strong> ihrer exponiertenStellung in der Truppe besondere Pflichten, die für die Funktionsfähigkeit derStreitkräfte sowie der Moral <strong>und</strong> der Einsatzbereitschaft der Untergebenen von wichtigerBedeutung sind, auferlegt. In Deutschland sind die gesetzlich normierten Pflichtender Vorgesetzten durch die Konzeption der "Inneren Führung" inhaltlich weitgehendkonkretisiert.Primär obliegt sowohl dem österreichischen wie auch dem <strong>deutsche</strong>n Vorgesetzten diePflicht den untergebenen Soldaten in seiner "Haltung <strong>und</strong> Pflichterfüllung" 640 ein Vorbild<strong>und</strong> Beispiel zu sein. Dieser unbestimmte Begriff wird inhaltlich ausgefüllt durchdie Pflicht, für die untergebenen Soldaten zu Sorge zu tragen <strong>und</strong> sich ihnen gegenüberrücksichtsvoll zu verhalten.Als Gegenstück zum Gehorsam des Untergebenen normieren beide <strong>Wehrrecht</strong>sordnungendie zum Funktionieren eines hierarchischen Systems notwendige Pflicht des Vorgesetztenzur Dienstaufsicht. Die Dienstaufsichtspflicht umfaßt zum einen die Pflicht, dieUntergebenen im Dienstbetrieb ständig daraufhin zu überwachen, daß sie ihre Aufgabensachgerecht erfüllen <strong>und</strong> zum anderen die Pflicht, die Untergebenen zur sachgerechten640 § 4 Abs. 1 S. 1 ADV <strong>und</strong> § 10 Abs. 1 SG sind insoweit fast wortidentisch geregelt. Auch hier zeigtsich wieder die Nähe der beiden <strong>Wehrrecht</strong>sordnungen.168

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