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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Abb. 3 Die besonderen Rechte der Soldaten aus dem WehrdienstverhältnisBesondere Rechte der Soldaten aus dem WehrdienstverhältnisÖsterreichDeutschlandRechte imRahmen einesRecht auf DienstausübungSoldaten, die dem B<strong>und</strong>esheer aufgr<strong>und</strong> einesRecht auf Dienstausübung(§ 22 SG)geordneten Dienstverhältnisses angehören:Dienstbetriebs (§ 36 Abs. 1 BDG i.V.m. § 56 Abs. 1 WG)Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten <strong>und</strong>Rechte imRahmen derBefehlsgebungRechte, die derDurchsetzung<strong>und</strong> WahrnehmungdersoldatischenRechte dienenFrauen im Ausbildungsdienst: nicht geregeltRecht auf Amtstitel <strong>und</strong>Verwendungsbezeichnung:Soldaten, die dem B<strong>und</strong>esheer aufgr<strong>und</strong> einesDienstverhältnisses angehören:(§ 54 Abs. 2 WG i.V.m. §§ 63 BDG)Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten <strong>und</strong>Frauen im Ausbildungsdienst: nicht geregeltRecht auf UrlaubSoldaten, die dem B<strong>und</strong>esheer aufgr<strong>und</strong> einesDienstverhältnisses angehören:(§ 52 WG i.V.m. §§ 64 ff BDG)Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten:Kein Anspruch auf Urlaub (§ 52 Abs.2 WG), aber u.U. fürbestimmte Soldaten Dienstfreistellung (§ 53 Abs. 1 WG)Recht auf Geld- <strong>und</strong> SachbezügeSoldaten, die dem B<strong>und</strong>esheer aufgr<strong>und</strong> einesDienstverhältnisses angehören:(§ 54 Abs. 2 WG, § 62 BDG i.V.m. §§ 1 ff Gehaltsgesetz)Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten <strong>und</strong>gr<strong>und</strong>sätzlich Frauen im Ausbildungsdienst:(§ 54 Abs. 1 WG i.V.m. §§ 1 ff HGG)Recht auf Leistungsfeststellung <strong>und</strong> Einsicht indie PersonalaktenSoldaten, die dem B<strong>und</strong>esheer aufgr<strong>und</strong> einesDienstverhältnisses angehören:(§ 56 Abs. 1 WG i.V.m. § 86 BDG)Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten <strong>und</strong>Frauen im Ausbildungsdienst: nicht geregeltRecht auf ungestörte religiöse Betätigung(§ 49 Abs. 5 WG)Recht auf allgemeine Fürsorge (im Umkehrschluß)(§ 4 Abs. 1-7 ADV)Recht auf truppenärztliche Versorgung <strong>und</strong>Recht auf VersorgungSoldaten, die dem B<strong>und</strong>esheer aufgr<strong>und</strong> einesDienstverhältnisses angehören:(§ 56 Abs. 1 WG, §§ 1 ff Pensionsgesetz, §§ 1 ff BKUVG)Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten <strong>und</strong>Frauen im Ausbildungsdienst: (§ 54 Abs. 2 WG)Recht auf eindeutige Befehlsgebung (§ 6 Abs. 4 ADV)Begründung des Befehls (§ 4 Abs. 2 ADV)Schriftliche Ausfertigung (§ 6 Abs. 5 ADV)Weitere Rechte: Abb. 6Recht auf den Dienstgrad(§ 26 SG)Recht auf Urlaub(§ 28 SG)Recht auf Geld- <strong>und</strong> Sachbezüge(§ 30 SG)Recht auf Beurteilung <strong>und</strong> aufEinsicht in die Personalakten,(§ 29 SG)Recht auf Seelsorge <strong>und</strong> ungestörteReligionsausübung (§ 36 SG )Recht auf allgemeine Fürsorge(§ 31 SG)Recht auf truppenärztlicheVersorgung <strong>und</strong> Recht aufVersorgung(§ 30 SG)~ durch Pflichten des Vorgesetztenbestimmte RechteWeitere Rechte: Abb. 6Recht auf Ausbildung (§ 48 WG)Recht auf Ausbildung (§ 33 SG)Recht auf angemessene Interessenvertretung Recht auf angemessene(§ 50 Abs. 1 <strong>und</strong> § 69 c WG)Interessenvertretung(Für Berufssoldaten: Personalvertreter, §§ 1 ff PVG) (§ 35 SG i.V.m. §§ 1 SBG)Recht, Wünsche <strong>und</strong> Vorstellungen vorzubringen ~ keine gesonderte Normierung,(§ 47 Abs. 4 WG)aber ZDV 10/1Rechtsschutz: Abb. 8 Rechtsschutz: Abb. 8166

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