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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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zen der Inneren Führung. Nach ZDv 10/1, Anlage 1/3, Leitsatz 6 in der Fassung vom 16.Februar 1993 ist der Vorgesetzte verpflichtet "seine Untergebenen an Planung <strong>und</strong> Gestaltungdes Dienstes" zu beteiligen. Nach Leitsatz 7 a.a.O. beteiligt sich der Soldat "ander Gestaltung des Dienstes durch Vorschläge <strong>und</strong> Übernahme von Aufgaben <strong>und</strong> Verantwortung".Schließlich wird dem österreichischen wie auch dem <strong>deutsche</strong>n Soldaten <strong>das</strong> Recht aufangemessene Interessenvertretung eingeräumt. Dieses Recht wird in beiden Ländern vonPersonal- bzw. Soldatenvertretern nach den Regeln des Beamtenrechts bzw. den einschlägigenwehrrechtlichen Bestimmungen wahrgenommen.165

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