Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Das österreichische und das deutsche Wehrrecht Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
) Die besonderen Rechte des Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis (s. Abb. 3)Der Vergleich der beiden Wehrrechtsordnungen zeigt, daß dem österreichischen Soldaten,der dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissesangehört, grundsätzlich die gleichen Rechte innerhalb seines Wehrdienstverhältnisseszugesprochen werden wie dem deutschen Soldaten. Betrachtet man allerdings dieRechte des österreichischen Soldaten, der Präsenzdienst oder Ausbildungsdienst leistet,fällt auf, daß diesem sowohl im Verhältnis zu seinen Kollegen, die dem Bundesheer aufGrund eines Dienstverhältnisses angehören, als auch gegenüber den deutschen Soldatenweniger Rechte zu teil werden. So hat der österreichische Präsenzdienstleistende grundsätzlichkeinen Anspruch auf Urlaub. Allerdings ist für Personen, die den Wehrdienstals Zeitsoldat, den Aufschub- oder Auslandseinsatzpräsenzdienst oder den Ausbildungsdienstleisten, nach § 53 Abs. 1 WG ein Anspruch auf Dienstfreistellung gegeben.In Deutschland wird durch § 28 SG jedem Soldaten ein Recht auf Urlaub zugesprochen.Weiter ist festzustellen, daß der österreichische Präsenzdienst- wie auch Ausbildungsdienstleistendekein Recht auf Leistungsfeststellung und auf Einsicht in die Personalaktenhat. Dagegen können Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses639 angehören, diese Rechte jederzeit in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt inDeutschland für alle Soldaten.In beiden Ländern werden dem Soldaten insbesondere folgende Rechte zugesprochen:Das Recht auf ungestörte Religionsausübung, das Recht auf allgemeine Fürsorge, dasBeschwerderecht, das Recht auf truppenärztliche sowie allgemeine Versorgung, dasRecht auf Geld- und Sachbezüge sowie das Recht auf Ausbildung. Darüber hinaus wirddem österreichischen Soldat ausdrücklich das Recht gegeben, Wünsche und Vorstellungenvorzubringen und unter bestimmten Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigungeines Befehls zu verlangen. Diese Besonderheit kennt das deutsche Wehrrecht nicht.Das Recht, Wünsche und Vorstellungen vorzubringen, wird jedoch dem deutschen Soldaten- auch ohne normierten Rechtsanspruch - nicht abgesprochen. Er hat diese Möglichkeitenvielmehr auf Grund der allgemeinen Fürsorgepflicht und nach den Grundsät-639 Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, haben einen Anspruchauf Einsicht in das Personalverzeichnis nach § 9 Abs. 1 S. 1 BDG.164
zen der Inneren Führung. Nach ZDv 10/1, Anlage 1/3, Leitsatz 6 in der Fassung vom 16.Februar 1993 ist der Vorgesetzte verpflichtet "seine Untergebenen an Planung und Gestaltungdes Dienstes" zu beteiligen. Nach Leitsatz 7 a.a.O. beteiligt sich der Soldat "ander Gestaltung des Dienstes durch Vorschläge und Übernahme von Aufgaben und Verantwortung".Schließlich wird dem österreichischen wie auch dem deutschen Soldaten das Recht aufangemessene Interessenvertretung eingeräumt. Dieses Recht wird in beiden Ländern vonPersonal- bzw. Soldatenvertretern nach den Regeln des Beamtenrechts bzw. den einschlägigenwehrrechtlichen Bestimmungen wahrgenommen.165
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) Die besonderen Rechte des Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis (s. Abb. 3)Der Vergleich der beiden <strong>Wehrrecht</strong>sordnungen zeigt, daß dem österreichischen Soldaten,der dem B<strong>und</strong>esheer auf Gr<strong>und</strong> eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissesangehört, gr<strong>und</strong>sätzlich die gleichen Rechte innerhalb seines Wehrdienstverhältnisseszugesprochen werden wie dem <strong>deutsche</strong>n Soldaten. Betrachtet man allerdings dieRechte des österreichischen Soldaten, der Präsenzdienst oder Ausbildungsdienst leistet,fällt auf, daß diesem sowohl im Verhältnis zu seinen Kollegen, die dem B<strong>und</strong>esheer aufGr<strong>und</strong> eines Dienstverhältnisses angehören, als auch gegenüber den <strong>deutsche</strong>n Soldatenweniger Rechte zu teil werden. So hat der österreichische Präsenzdienstleistende gr<strong>und</strong>sätzlichkeinen Anspruch auf Urlaub. Allerdings ist für Personen, die den Wehrdienstals Zeitsoldat, den Aufschub- oder Auslandseinsatzpräsenzdienst oder den Ausbildungsdienstleisten, nach § 53 Abs. 1 WG ein Anspruch auf Dienstfreistellung gegeben.In Deutschland wird durch § 28 SG jedem Soldaten ein Recht auf Urlaub zugesprochen.Weiter ist festzustellen, daß der österreichische Präsenzdienst- wie auch Ausbildungsdienstleistendekein Recht auf Leistungsfeststellung <strong>und</strong> auf Einsicht in die Personalaktenhat. Dagegen können Soldaten, die dem B<strong>und</strong>esheer auf Gr<strong>und</strong> eines Dienstverhältnisses639 angehören, diese Rechte jederzeit in Anspruch nehmen. <strong>Das</strong>selbe gilt inDeutschland für alle Soldaten.In beiden Ländern werden dem Soldaten insbesondere folgende Rechte zugesprochen:<strong>Das</strong> Recht auf ungestörte Religionsausübung, <strong>das</strong> Recht auf allgemeine Fürsorge, <strong>das</strong>Beschwerderecht, <strong>das</strong> Recht auf truppenärztliche sowie allgemeine Versorgung, <strong>das</strong>Recht auf Geld- <strong>und</strong> Sachbezüge sowie <strong>das</strong> Recht auf Ausbildung. Darüber hinaus wirddem österreichischen Soldat ausdrücklich <strong>das</strong> Recht gegeben, Wünsche <strong>und</strong> Vorstellungenvorzubringen <strong>und</strong> unter bestimmten Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigungeines Befehls zu verlangen. Diese Besonderheit kennt <strong>das</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Wehrrecht</strong> nicht.<strong>Das</strong> Recht, Wünsche <strong>und</strong> Vorstellungen vorzubringen, wird jedoch dem <strong>deutsche</strong>n Soldaten- auch ohne normierten Rechtsanspruch - nicht abgesprochen. Er hat diese Möglichkeitenvielmehr auf Gr<strong>und</strong> der allgemeinen Fürsorgepflicht <strong>und</strong> nach den Gr<strong>und</strong>sät-639 Soldaten, die dem B<strong>und</strong>esheer auf Gr<strong>und</strong> eines Dienstverhältnisses angehören, haben einen Anspruchauf Einsicht in <strong>das</strong> Personalverzeichnis nach § 9 Abs. 1 S. 1 BDG.164