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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Sowohl die österreichische Verfassung als auch <strong>das</strong> <strong>deutsche</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz gewährendem Soldaten <strong>das</strong> jedem Staatsbürger zustehende Petitionsrecht. Es besagt, daß sich derSoldat jederzeit mit Bitten, Wünschen <strong>und</strong> Beschwerden an die Organe der Vollziehungoder Gesetzgebung wenden kann. In Österreich wird <strong>das</strong> Petitionsrecht einfachgesetzlichkonkretisiert durch § 47 Abs. 4 WG <strong>und</strong> durch §§ 11-15 ADV, in Deutschlanddurch §§ 1 ff WBO <strong>und</strong> §§ 1 ff WehrbeauftG.Die Wahrnehmung seines aktiven <strong>und</strong> passiven Wahlrechts wird dem österreichischenwie auch dem <strong>deutsche</strong>n Soldaten gesetzlich garantiert. Art. 7 Abs. 2 B-VGspricht dem österreichischen Soldaten die ungeschmälerte Ausübung seiner "politischenRechte", d.h., nach Ansicht des österreichischen VfGH, die ungeschmälerte Ausübungseines aktiven <strong>und</strong> passiven Wahlrechts, zu. Auf Gr<strong>und</strong> der Bestimmungen der Art. 23 bAbs. 1, Art. 59 a Abs. 1 <strong>und</strong> Art. 95 Abs. 4 B-VG ist dem Soldaten die erforderlicheFreizeit zu gewähren, wenn er sich um ein Mandat im Europäischen Parlament, Nationalratoder den Landtagen bewirbt. In Deutschland ermöglichen §§ 25, 4 Abs. 4 <strong>und</strong> §28 Abs. 4 SG, daß sich der Soldat um ein Mandat im B<strong>und</strong>estag, Europäischen Parlamentoder einer gesetzgebenden Körperschaft ohne Beeinträchtigung seiner dienstlichenPflichten bewerben kann.Die übrigen Gr<strong>und</strong>rechte bleiben dem österreichischen <strong>und</strong> <strong>deutsche</strong>n Soldaten auchim Wehrdienstverhältnis uneingeschränkt erhalten.Neben den dargestellten Gr<strong>und</strong>rechten stehen dem österreichischen <strong>und</strong> <strong>deutsche</strong>n Soldatenweitere staatsbürgerliche Rechte zu. Sie finden - ohne besondere Einschränkung- auch im Wehrdienstverhältnis Anwendung. Folgende allgemeine staatsbürgerlicheRechte, die für die Soldaten beider Länder zur Wahrnehmung ihrer Rechte von Bedeutungsind, gelten für den österreichischen wie auch für den <strong>deutsche</strong>n Soldaten: <strong>Das</strong>Rückwirkungsverbot, <strong>das</strong> Recht auf einen gesetzlichen Richter <strong>und</strong> <strong>das</strong> Recht auf rechtlichesGehör. Damit wird in beiden Ländern den Soldaten gr<strong>und</strong>sätzlich der gleicheRechtsschutz wie jedem anderen Staatsbürger auch zugesprochen.163

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