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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Außerhalb der Dienstzeit können der österreichische <strong>und</strong> der <strong>deutsche</strong> Soldat gr<strong>und</strong>sätzlichfrei ihre politische Meinung k<strong>und</strong>tun. Jedoch sind die Gr<strong>und</strong>regeln der Kameradschaftauch bei Meinungsäußerungen in der Freizeit zu beachten. Der österreichischeSoldat hat darüber hinaus seine Meinung so zu äußern, daß "auch <strong>das</strong> äußere Verhalten(...) der Achtung <strong>und</strong> dem Vertrauen gerecht" wird, "die der Dienst als Soldat fordert".637 Extremistische politische Meinungsäußerungen sind nach Maßgabe dieser Bestimmungwohl unzulässig. In Deutschland darf der Soldat seine politische Meinung nurso äußern, daß er "<strong>das</strong> Ansehen der B<strong>und</strong>eswehr oder die Achtung <strong>und</strong> <strong>das</strong> Vertauen, dieseine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt". 638 Darüber hinausist der <strong>deutsche</strong> Soldat nach § 8 SG gefordert, durch sein gesamtes Verhalten für dieErhaltung der freiheitlichen demokratischen Gr<strong>und</strong>ordnung einzutreten. Meinungsk<strong>und</strong>gabengegen die freiheitlich demokratisch Gr<strong>und</strong>ordnung sind daher auch in Deutschland<strong>und</strong> jederzeit verboten.Ein Gr<strong>und</strong>recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG kenntdie österreichische Verfassung nicht. Soweit die körperliche Bewegungsfreiheit geschütztwerden soll, bieten Art. 1 Abs. 1 des B<strong>und</strong>esverfassungsgesetzes zum Schutz derpersönlichen Freiheit (PersFRG) sowie Art. 5 MRK ähnlichen Rechtsschutz. BeideGr<strong>und</strong>rechte können durch den Gesetzgeber eingeschränkt werden. Für den <strong>deutsche</strong>nSoldaten ist <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch eine Reihe vonPflichten des Soldatengesetzes, insbesondere der Gr<strong>und</strong>pflicht zum treuen Dienen aus§ 7 SG, beschränkt. <strong>Das</strong> Recht des österreichischen Soldaten auf persönliche Freiheitgemäß Art. 1 Abs. 1 PersFRG wird durch den Militärdienst nicht eingeschränkt.<strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der Freizügigkeit wird dem österreichischen <strong>und</strong> dem <strong>deutsche</strong>n Soldatenin gleichem Umfange zugesprochen. In beiden Staaten ist durch die gr<strong>und</strong>sätzlichePflicht, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, eine zulässige Beschränkung derFreizügigkeit erfolgt.637 § 3 Abs. 7 ADV.638 § 17 Abs. 2 SG.162

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