Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Das österreichische und das deutsche Wehrrecht Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
untersagt. Verwendungen als Soldaten, die im direkten oder indirekten Zusammenhangmit dem Einsatz von Waffen stehen, sind ausgeschlossen. In Österreich dagegen könnenFrauen auf freiwilliger Basis in allen Bereichen der Streitkräfte als Soldaten eingesetztwerden. Sie stehen im Ausbildungsdienst oder sind auf Grund eines DienstverhältnissesAngehörige der Streitkräfte.II. Rechtsvergleich - Rechte und Pflichten von Soldaten1. Die Rechte der SoldatenDie Rechte der österreichischen und deutschen Soldaten können in zwei große Gruppenunterteilt werden. Die erste Gruppe beinhaltet die allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte,die der Soldat als Staatsbürger in das Wehrdienstverhältnis einbringt. Die zweiteGruppe behandelt persönliche Rechte, die dem Soldaten als Konsequenz seiner statusrechtlichenStellung innerhalb des Wehrdienstverhältnisses zugesprochen werden.a) Die allgemeinen staatsbürgerlichen RechteAus der Eingliederung der österreichischen Streitkräfte in die Bundesverwaltung bzw.der deutschen Streitkräfte in die vollziehende Gewalt folgt die Bindung der jeweiligenStreitkräfte an Gesetz und Recht. Die Rechtsordnung und damit auch die Grundrechtesind daher in und von den jeweiligen Streitkräften zu beachten. Dies gilt auch für dieGrundrechte der Soldaten.In Österreich dürfen nur österreichische Staatsbürger in das Bundesheer einberufen bzw.ernannt werden. Sie verlieren ihre Rechtsstellung dadurch nicht. In Deutschland stellt §6 SG ausdrücklich klar, daß „der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jederandere Staatsbürger“ hat. Zu diesen staatsbürgerlichen Rechten zählen insbesonderedie Grundrechte.Eingriffe in die Grundrechte des Soldaten als Staatsbürger müssen auf verfassungsrechtlichenErmächtigungen beruhen. Die österreichische Verfassung und das Grundgesetzermöglichen Eingriffe in die Grundrechte im Rahmen von Gesetzesvorbehaltenoder verfassungsimmanenten Schranken. Diese Einschränkungsmöglichkeiten gelten fürdie Grundrechte der Soldaten wie für jeden anderen Staatsbürger auch. In Deutschlandnormiert Art. 17 a Abs. 1 GG darüber hinaus spezielle Einschränkungsmöglichkei-160
ten, die nur für die soldatischen Grundrechte gelten. Diese zusätzlichen Einschränkungsmöglichkeitenbetreffen das Grundrecht der freien Meinungsäußerung, das Grundrechtder Versammlungsfreiheit und das Grundrecht der Petitionsfreiheit. Die österreichischeRechtsordnung kennt eine solche zusätzliche Einschränkungsmöglichkeitnicht. Der Vergleich zeigt jedoch, daß das österreichische Verfassungsrecht Einschränkungengleichlautender Grundrechte auch ohne eine solche zusätzliche Regelung zuläßt.Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung, das Grundrecht der Versammlungsfreiheitund das Petitionsrecht stehen unter Gesetzesvorbehalt und sind daher jederzeit einschränkbar.Zusammenfassend ergibt der Rechtsvergleich für einzelne Grundrechte der Soldatenfolgendes Bild:In Österreich und in Deutschland gewährt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerungjedermann – und somit auch dem Soldaten - das Recht, die eigene Meinung in Wort,Schrift und Bild (Druck) frei zu äußern sowie die Freiheit sich ungehindert zu informieren.In beiden Ländern kann das Grundrecht durch oder auf Grund Gesetz eingeschränktwerden. Dies bedeutet für den österreichischen und deutschen Soldaten, daß seine Meinungsfreiheitzur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und der Inneren Ordnungder Streitkräfte jederzeit und unter Beachtung des Wesensgehalts des Grundrechts eingeschränktwerden darf. Die gegenwärtigen wehrrechtlichen Rechtsvorschriften beiderStaaten schränken das Grundrecht des Soldaten auf freie Meinungsäußerung durch eineReihe spezifisch soldatischer Pflichten ein. Dabei sind vor allem die Gehorsamspflicht,die Pflicht zum treuen Dienen, die Verschwiegenheitspflicht, die Wahrheitspflicht unddie Kameradschaftspflicht zu nennen.Weitere Einschränkungen ihrer Meinungsfreiheit müssen die Soldaten in Österreich undin Deutschland insbesondere auch hinsichtlich politischer Meinungsäußerungen hinnehmen.Nach beiden Rechtsordnungen ist den Soldaten jede parteipolitische Betätigungim Dienst untersagt. Dies betrifft die Wahl- und Parteienwerbung wie auch politischeÄußerungen gegenüber Kameraden oder Untergebenen. In einem persönlichenGespräch mit Kameraden darf der Soldat jedoch seine politische Meinung unter Beachtungder Grundregeln der Kameradschaft äußern.161
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ten, die nur für die soldatischen Gr<strong>und</strong>rechte gelten. Diese zusätzlichen Einschränkungsmöglichkeitenbetreffen <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der freien Meinungsäußerung, <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>rechtder Versammlungsfreiheit <strong>und</strong> <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der Petitionsfreiheit. Die österreichischeRechtsordnung kennt eine solche zusätzliche Einschränkungsmöglichkeitnicht. Der Vergleich zeigt jedoch, daß <strong>das</strong> österreichische Verfassungsrecht Einschränkungengleichlautender Gr<strong>und</strong>rechte auch ohne eine solche zusätzliche Regelung zuläßt.<strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der freien Meinungsäußerung, <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der Versammlungsfreiheit<strong>und</strong> <strong>das</strong> Petitionsrecht stehen unter Gesetzesvorbehalt <strong>und</strong> sind daher jederzeit einschränkbar.Zusammenfassend ergibt der Rechtsvergleich für einzelne Gr<strong>und</strong>rechte der Soldatenfolgendes Bild:In Österreich <strong>und</strong> in Deutschland gewährt <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>recht auf freie Meinungsäußerungjedermann – <strong>und</strong> somit auch dem Soldaten - <strong>das</strong> Recht, die eigene Meinung in Wort,Schrift <strong>und</strong> Bild (Druck) frei zu äußern sowie die Freiheit sich ungehindert zu informieren.In beiden Ländern kann <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>recht durch oder auf Gr<strong>und</strong> Gesetz eingeschränktwerden. Dies bedeutet für den österreichischen <strong>und</strong> <strong>deutsche</strong>n Soldaten, daß seine Meinungsfreiheitzur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit <strong>und</strong> der Inneren Ordnungder Streitkräfte jederzeit <strong>und</strong> unter Beachtung des Wesensgehalts des Gr<strong>und</strong>rechts eingeschränktwerden darf. Die gegenwärtigen wehrrechtlichen Rechtsvorschriften beiderStaaten schränken <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>recht des Soldaten auf freie Meinungsäußerung durch eineReihe spezifisch soldatischer Pflichten ein. Dabei sind vor allem die Gehorsamspflicht,die Pflicht zum treuen Dienen, die Verschwiegenheitspflicht, die Wahrheitspflicht <strong>und</strong>die Kameradschaftspflicht zu nennen.Weitere Einschränkungen ihrer Meinungsfreiheit müssen die Soldaten in Österreich <strong>und</strong>in Deutschland insbesondere auch hinsichtlich politischer Meinungsäußerungen hinnehmen.Nach beiden Rechtsordnungen ist den Soldaten jede parteipolitische Betätigungim Dienst untersagt. Dies betrifft die Wahl- <strong>und</strong> Parteienwerbung wie auch politischeÄußerungen gegenüber Kameraden oder Untergebenen. In einem persönlichenGespräch mit Kameraden darf der Soldat jedoch seine politische Meinung unter Beachtungder Gr<strong>und</strong>regeln der Kameradschaft äußern.161