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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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D. Die Rechtsstellung des österreichischen <strong>und</strong> des <strong>deutsche</strong>n Soldaten im RechtsvergleichI. Rechtsvergleich - Der Soldat als Rechtsbegriff1. Die SoldateneigenschaftSowohl in Österreich wie auch in Deutschland besteht ein Kernbereich der Streitkräfteaus Soldaten, die den Streitkräften auf Gr<strong>und</strong> freiwilliger Verpflichtung im Rahmeneines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören. In Deutschland sind dies dieBerufssoldaten <strong>und</strong> die Soldaten auf Zeit, in Österreich die Militärpersonen des Dienststandes,die Berufsoffiziere des Dienststandes, Beamte <strong>und</strong> Vertragsbedienstete, die zurAusübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden sowie die Militärpilotenauf Zeit. Den Begriff des "Zeitsoldaten" kennt auch <strong>das</strong> österreichische <strong>Wehrrecht</strong>. Allerdingsist dieser nicht gleichbedeutend mit dem <strong>deutsche</strong>n Begriff des "Soldaten aufZeit". Im <strong>deutsche</strong>n <strong>Wehrrecht</strong> handelt sich insoweit um einen Soldaten, der Soldat aufGr<strong>und</strong> eines öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnisses ist, im österreichischen <strong>Wehrrecht</strong>um einen Wehrpflichtigen, der Präsenzdienst nach § 27 Abs. 1 Ziff. 5 WG leistet.In beiden Ländern wird die Soldateneigenschaft der Berufssoldaten durch Ernennungbegründet <strong>und</strong> durch Entlassung oder auf Gr<strong>und</strong> Gesetzes beendet.Die übrigen (wehrpflichtigen) Soldaten erlangen mit dem auf dem Einberufungsbefehl(Bescheid) genannten Tag den Soldatenstatus, der gr<strong>und</strong>sätzlich mit Entlassung oder aufGr<strong>und</strong> Gesetzes endet. Dem österreichischen Wehrpflichtigen steht im Gegensatz zuseinem <strong>deutsche</strong>n "Kollegen" kein ordentliches Rechtsmittel gegen den Einberufungsbescheidzur Verfügung. Außerordentliche Rechtsmittel sind zulässig, habenjedoch keine aufschiebende Wirkung. <strong>Das</strong>selbe gilt für statusbeendende Hoheitsakte.2. Frauen in den StreitkräftenGr<strong>und</strong>sätzliche Rechtsunterschiede zeigen sich bei der Frage nach den Verwendungsmöglichkeitenvon Frauen in den Streitkräften. In Deutschland können Frauen ausschließlichim Sanitäts- <strong>und</strong> Militärmusikdienst als Soldaten verwendet werden. Dies istkein Dienst "mit der Waffe", welchen Art. 12 a Abs. 4 S. 2 GG den Frauen ausdrücklich159

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