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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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VI. Gr<strong>und</strong>lagen der Rechtsstellung des Soldaten im AuslandseinsatzAus der gesetzlichen Pflicht zum treuen Dienen folgt für alle Soldaten gr<strong>und</strong>sätzlich diePflicht, an allen verfassungsmäßigen Verwendungen <strong>und</strong> Einsätzen der Streitkräfte entsprechendden gegebenen Befehlen teilzunehmen. Gediente Wehrpflichtige könnenherangezogen werden, wenn sie sich dazu schriftlich bereiterklärt haben. 634 Die Teilnahmevon Soldaten an Auslandseinsätzen hat gr<strong>und</strong>sätzlich keine Auswirkungen aufdie statusrechtliche Stellung des Soldaten. Sie läßt die gesetzlichen Rechte <strong>und</strong> Pflichtender Soldaten unberührt. Disziplinarrecht <strong>und</strong> (Wehr-)Strafrecht 635 finden auch im Auslandseinsatzuneingeschränkt Geltung. 636 <strong>Das</strong> Rechtsschutzsystem mit Gegenvorstellung,Eingabe, Petition, Wehrbeschwerde <strong>und</strong> Klage steht dem Soldaten zur Wahrungseiner Rechte auch während einer besonderen Auslandsverwendung zur Verfügung.634 Vgl. § 6 a Abs. 1 WPflG.635 § 1 a Abs. 2 WStG bestimmt die gr<strong>und</strong>sätzliche strafrechtliche Verantwortung von Soldaten im Fallevon Auslandstaten: ”<strong>Das</strong> <strong>deutsche</strong> Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten,die ein Soldat während eines dienstlichen Aufenthaltes oder in Beziehung auf den Dienst imAusland begeht.”636 Der Geltungsbereich des nationalen Rechts erstreckt sich gr<strong>und</strong>sätzlich auf <strong>das</strong> Gebiet des Entsendestaates(sog. Territorialprinzip). Die Anwendung nationalen Rechts während einer besonderenAuslandsverwendung im Rahmen der VN im Aufnahmestaat ist daher nur möglich, wenn völkerrechtlicheVereinbarungen die Gr<strong>und</strong>lage hierfür bilden. Ist eine solche Regelung nicht vorhanden,ergibt sich die Befugnis zu Anwendung nationalen Rechts als direkte Folge des Mandats des VN-Sicherheitsrates für bestimmte Missionen.158

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