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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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nicht an Frist <strong>und</strong> Form geb<strong>und</strong>en ist. 631 Ein Recht auf formalen Bescheid hat der Soldatnicht.Letztendlich steht dem Soldaten der formlose Rechtsbehelf der Meldung zur Verfügung.Die Meldung ist ein wichtiges Mittel im militärischen Dienstbetrieb, um Vorgänge, dieden Dienst betreffen, schnell, formlos <strong>und</strong> ohne eine umständliches Verfahren zurKenntnis von vorgesetzten Dienststellen zu bringen, um etwaige Mißstände bereinigenzu können.d) Aussprache <strong>und</strong> VermittlungFühlt der Soldat sich "persönlich gekränkt", kann er versuchen, bevor er von seinemRecht der Beschwerde oder anderen Rechtsschutzmitteln Gebrauch macht, einen gütlichenAusgleich durch eine Aussprache oder Vermittlung herbeizuführen. 632 Die Aussprachegibt dem gekränkten Soldat <strong>das</strong> Recht, eine persönliche Aussprache mit demBetroffenen (d.h. derjenige, der ihn gekränkt hat) zu führen. Scheitert der Versuch derAussprache kann der gekränkte Soldat einen Vermittler anrufen, der den Beteiligtennach Anhörung der jeweiligen Ansichten, einen Vorschlag zur Beilegung der Angelegenheitmacht. Der Soldat hat allerdings darauf zu achten, daß durch die Ausspracheoder Vermittlung der Lauf der Beschwerdefrist nicht gehemmt wird. 633631 <strong>Das</strong> Recht der Gegenvorstellung ist für den Soldaten im Gegensatz zum Beamtenrecht - § 56 Abs. 2BBG – nicht gesetzlich geregelt. Vielmehr ist dieses ein auf Gewohnheitsrecht beruhendes Institut,formlos Bedenken gegen Maßnahmen von Vorgesetzten zu erheben, vgl. dazu Wipfelder: <strong>Wehrrecht</strong>,S. 162 ff; Stein, Verteidigungsfunktion <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzordnung, S. 86.632 Vgl. § 4 SG.633 Vgl. § 4 Abs. 6 SG.157

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