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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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”beschwert” ist, noch muß er sich unbedingt an den Aufgabenkatalog des Wehrbeauftragtenhalten. Eine besondere Frist oder Form für die Eingabe ist nicht vorgesehen. DerWehrbeauftragte, der kein unmittelbares Abhilferecht hat, überprüft in der Regel denSachverhalt <strong>und</strong> gibt – meist nach Einholung einer Stellungnahme der durch den Beschwerdesachverhaltbetroffenen Disziplinarvorgesetzten bzw. der entsprechenden militärischenoder zivilen Dienststelle - dem Einsender über <strong>das</strong> Ergebnis seiner ÜberprüfungBescheid. Gemäß der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts hat der Petent,trotz fehlender gesetzlicher Regelung, einen Anspruch auf einen Petitionsbescheid.629 Unabhängig davon kann der Wehrbeauftragte nach § 3 Nr. 2 WehrbeuftrGallen zuständigen Stellen Gelegenheit zur dienstaufsichtsrechtlichen Überprüfung geben.Gegen den Bescheid des Wehrbeauftragten steht den Petenten kein Rechtsmittel zu.b) Die Petition nach Art. 17 GGWie jeder andere Staatsbürger hat der Soldat, trotz der Möglichkeit, nach § 45 b GG denWehrbeauftragten anzurufen, <strong>das</strong> Recht, sich mit Bitten <strong>und</strong> Beschwerden an die Volksvertretungenzu wenden. 630 Dieses Recht kann er jederzeit <strong>und</strong> formlos ausüben. DieEingabe kann auch einen bereits als Beschwerde zu behandelnden Sachverhalt betreffen.Ein Anspruch auf Abhilfe besteht nicht.c) Dienstaufsichtsbeschwerde, Gegenvorstellung <strong>und</strong> MeldungNeben den aufgezeigten Möglichkeiten steht es dem Soldaten offen, eine Dienstaufsichtsbeschwerdeeinzulegen. Sie verlangt keine persönliche Beschwer des Soldaten <strong>und</strong>ist nicht an Frist <strong>und</strong> Form geb<strong>und</strong>en. Sie zwingt den Vorgesetzten desjenigen, dessenVerhalten gerügt wird, zu dienstaufsichtlicher Prüfung <strong>und</strong> kurzer Mitteilung des Ergebnissesdieser Prüfung an den Beschwerdeführer.Darüber hinaus hat jeder Soldat die Möglichkeit der Gegenvorstellung, die ebenfalls629 Vgl. BVerfGE 2, 225, 231.630 Vgl. Stein: Verteidigungsfunktion <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzordnung, S. 84; Mutschler, Bernd: Die Gr<strong>und</strong>rechteder "Staatsbürger in Uniform", in: NZW 1998, S. 1 ff; Bornemann: Rechte <strong>und</strong> Pflichten derSoldaten, S. 16.156

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