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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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B. Untersuchungsziel der ArbeitZiel dieser Arbeit ist es, in einem Rechtsvergleich die wesentlichen rechtlichen Unterschiedeaber auch Gemeinsamkeiten der <strong>Wehrrecht</strong>sordnungen Österreichs <strong>und</strong>Deutschlands herauszuarbeiten. <strong>Das</strong> Ergebnis der Untersuchung soll dazu dienen, imFalle einer politisch gewollten engeren militärischen Zusammenarbeit zwischen Österreich<strong>und</strong> Deutschland Rechtsprobleme frühzeitig erkennen <strong>und</strong> beseitigen zu können.Darüber hinaus soll die Arbeit Anreiz für vertiefende, rechtsvergleichende Forschungauf dem Gebiet des österreichischen <strong>und</strong> <strong>deutsche</strong>n <strong>Wehrrecht</strong>s bieten.C. UntersuchungsgegenstandUntersuchungsgegenstand dieser Arbeit sind die <strong>Wehrrecht</strong>sordnungen der RepublikÖsterreich <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland. Der Begriff des <strong>Wehrrecht</strong>s ist sowohlin Österreich, als auch in Deutschland gesetzlich nicht definiert. Reichweite <strong>und</strong>Grenzen des <strong>Wehrrecht</strong>s sind nicht bestimmt <strong>und</strong> daher umstritten. Es würde über <strong>das</strong>gesetzte Ziel dieser Arbeit hinausgehen, alle Rechtsvorschriften in den Rechtsvergleicheinzubeziehen, die auf Gr<strong>und</strong> der Existenz militärischer Streitkräfte <strong>und</strong> der Sicherstellungihrer Einsatzbereitschaft bestehen.Daher ist die rechtsvergleichende Untersuchung auf solche rechtlichen Bestimmungenbeschränkt, die die Einordnung der Streitkräfte in die staatliche Ordnung <strong>und</strong> die Stellungder Soldaten in <strong>und</strong> zu den Streitkräften festlegen sowie die der Funktionsfähigkeitder Streitkräfte unmittelbar zu dienen bestimmt sind. 9 Alle sonstigen, für den einzelnenSoldaten wie für den Staat durchaus nicht unwesentlichen Rechtsgebiete, wie Besoldung,Fürsorge, Urlaub, betreffen die innere Ordnung des Militärwesens nur mittelbar<strong>und</strong> sollen für den nachfolgenden Rechtsvergleich der <strong>Wehrrecht</strong>sordnungen Österreichs<strong>und</strong> Deutschlands keine Beachtung finden. Nicht berücksichtigt werden auch jenerechtlichen Kodifizierungen, die für die staatliche Verteidigung zwar unerläßlich sind,jedoch für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte keine unmittelbare Bedeutung haben.9 Vgl. dazu auch die Begriffsbestimmung bei Steinkamm, Armin A.: <strong>Wehrrecht</strong>, in: Ergänzbares Lexikondes Rechts, Neuwied, 1988, 5/480, S. 1, im folgenden zitiert als: Steinkamm: <strong>Wehrrecht</strong>;Wipfelder, Hans-Jürgen: <strong>Wehrrecht</strong> in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, Regensburg, 1991, S. 3, imfolgenden zitiert als: Wipfelder: <strong>Wehrrecht</strong>.3

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