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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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3. Rechtsschutz gegen DisziplinarmaßnahmenGegen eine im einfachen Disziplinarverfahren verhängte Disziplinarmaßnahme ist dieBeschwerde an den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten 623 , gegen dessen Entscheidungdie weitere Beschwerde an <strong>das</strong> Truppendienstgericht. zulässig 624 . Soweit im einfachenDisziplinarverfahren Disziplinararrest verhängt worden ist, muß der Soldat seineBeschwerde unmittelbar an <strong>das</strong> Truppendienstgericht richten. 625Gegen <strong>das</strong> Urteil des Truppendienstgerichts im gerichtlichen Disziplinarverfahren ist biszum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Urteils die Berufung an <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtzulässig. 626 Diese entscheidet in letzter Instanz selbst oder weist dieSache an <strong>das</strong> Truppendienstgericht, <strong>das</strong> an die rechtliche Beurteilung durch <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtgeb<strong>und</strong>en ist, zur erneuten Entscheidung zurück. 627 Gegen Beschlüssedes Truppendienstgerichts <strong>und</strong> richterliche Veræügungen kann innerhalb von zweiWochen Beschwerde eingelegt werden, über <strong>das</strong> BVerwG durch Beschluß entscheidet.6284. Rechtsschutz in StrafangelegenheitenGegen Strafen, die auf Gr<strong>und</strong> des WStG verhängt worden sind, kann sich der Soldat mitden allgemeinen Rechtsmitteln der StPO (Berufung <strong>und</strong> Revision) wehren.5. Weitere Möglichkeiten zur Wahrnehmung <strong>und</strong> Durchsetzung soldatischer Rechtea) Die Eingabe an den Wehrbeauftragten§ 7 WehrbeauftrG gibt jedem Soldaten <strong>das</strong> Recht, sich einzeln <strong>und</strong> unmittelbar an denWehrbeauftragten zu wenden. Die Eingabe ist - anders als die Beschwerde nach derWBO – inhaltlich nicht beschränkt. Es ist weder notwendig, daß der Soldat selbst623 Vgl. § 38 Nr. 2 WDO i.V.m. §§ 1 ff WBO.624 Vgl. § 38 WDO.625 Vgl. 38 Nr. 3 WDO.626 Vgl. § 110 WDO.627 Vgl. §§ 116, 117 WDO.628 Vgl. § 109 WDO.155

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