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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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wie die Fürsorge des Soldaten betreffen, ist nach § 59 SG der Verwaltungsrechtswegvorgeschrieben. Es gelten die allgemeinen Vorschriften der VwGO <strong>und</strong> des VwVfG mitder Ausnahme, daß gemäß § 23 Abs. 1 WBO <strong>das</strong> Beschwerdeverfahren nach der WBOan die Stelle des Vorverfahrens tritt.2. Rechtsschutz gegen Maßnahmen im militärischen Dienstbereich§ 1 WBO spricht dem <strong>deutsche</strong>n Soldaten <strong>das</strong> Recht zu, sich zu beschweren, ”wenn erglaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der B<strong>und</strong>eswehr unrichtig behandeltoder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden 617 verletzt” worden zu sein. Gegenstandder Beschwerde können nicht nur als rechtswidrig, sondern auch bloß als unsachgemäßempf<strong>und</strong>ene Befehle oder sonstige Maßnahmen sein. D.h. jeder Soldat, dersubjektiv der Auffassung ist, unzweckmäßig, sachwidrig oder unrechtmäßig behandeltworden zu sein, ist beschwerdebefugt. Die Beschwerde ist frühestens nach Ablauf einerNacht <strong>und</strong> innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Beschwerdeanlasses 618gr<strong>und</strong>sätzlich beim nächsten Disziplinarvorgesetzten 619 einzulegen. Über die Beschwerdeentscheidet regelmäßig der Disziplinarvorgesetzte desjenigen Soldaten, über den Beschwerdegeführt wird. 620Gegen den schriftlichen Beschwerdebescheid ist die weitere Beschwerde, bei derenErfolglosigkeit der Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts statthaft. 621Legt der Soldat seine Beschwerde nicht auf dem vorgeschriebenen Weg oder nicht fristgerechtein oder ist seine Beschwerde unbegründet, darf er nicht deshalb dienstlich gemaßregeltoder benachteiligt werden. 622617 ”Kamerad” in diesem Sinne ist jeder andere Soldat der B<strong>und</strong>eswehr ohne Rücksicht auf seinenDienstgrad.618 Vgl. § 6 Abs. 1 WBO.619 Vgl. § 5 WBO.620 Vgl. § 9 Abs. 1 WBO.621 Vgl. §§ 16 bis 22 WBO.622 Vgl. § 2 WBO.154

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