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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Soweit <strong>das</strong> WStG keine Besonderheiten bestimmt gelten die Regeln des allgemeinenStrafrechts auch für <strong>das</strong> militärische Strafrecht 614 . Besonderheiten zeigen sich insbesonderein den §§ 9 – 14 a WStG, die <strong>das</strong> Sanktionssystem des StGB mit besonderen Strafregelungenergänzen.b) Verfahren <strong>und</strong> VollstreckungFür <strong>das</strong> Strafverfahren <strong>und</strong> die Vollstreckung gegen Soldaten wegen militärischerStraftaten gelten im Frieden die gleichen Gr<strong>und</strong>sätze, wie sie für jeden Staatsbürgernach den Vorschriften der StPO vorgesehen sind. Militärische Straftaten werden, wiealle strafbaren Handlungen in Deutschland, von den zivilen Gerichten geahndet. Nur fürin <strong>das</strong> Ausland entsandte Truppen <strong>und</strong> Soldaten an Bord von Kriegsschiffen sowie imVerteidigungsfall gemäß Art. 96 Abs. 2 GG sind besondere Strafgerichte des B<strong>und</strong>es als„Wehrstrafgerichte“ vorgesehen. 615 Von der Ermächtigung des Art. 96 Abs. 2 GG, <strong>das</strong>Nähere durch B<strong>und</strong>esgesetz zu regeln, haben die zuständigen Verfassungsorgane bisherkeinen Gebrauch gemacht.V. Der Rechtsschutz des Soldaten<strong>Das</strong> Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG für jeden Staatsbürgergarantierten Gr<strong>und</strong>recht auf Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichenGewalt sichert auch dem <strong>deutsche</strong>n Soldaten <strong>das</strong> Recht zu, sich gegen ungerechtfertigteBeeinträchtigungen seiner Rechte zu wehren. <strong>Das</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Wehrrecht</strong> gewährt demSoldaten ein ”umfassend ausgeformtes Rechtschutzsystem” 616 , <strong>das</strong> die Absicht desWehrgesetzgebers verdeutlicht, die Wehrordnung ohne Gefährdung der notwendigenhierarchischen Ordnung durchgängig nach rechtsstaatlichen Kriterien zu gestalten.1. Rechtsschutz in VerwaltungsangelegenheitenFür Angelegenheiten, die den Status, die Laufbahn, die Besoldung <strong>und</strong> Versorgung so-614 § 3 WStG.615 Steinkamm Armin A.: Wehrstrafrecht, in: Ergänzbares Lexikon des Rechts, Sonderdruck, Neuwied1997, 8/1930, S. 4 f.616 Wipfelder: <strong>Wehrrecht</strong>, S. 155.153

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