Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Das österreichische und das deutsche Wehrrecht Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
3. Das Wehrstrafrechta) Das WehrstrafgesetzEine weitere Möglichkeit soldatisches Fehlverhalten zu ahnden, bietet das deutscheWehrstrafgesetz. Es beinhaltet Sondervorschriften materiell-, verfahrens-, vollstrekkungs-und gerichtsverfassungsrechtlicher Art, die die rechtlichen Reaktionsmöglichkeitenauf Straftaten im militärischen Bereich abweichend vom allgemeinen Strafrechtim Frieden oder Krieg regeln. 608 Das ”Wehrstrafrecht” als Sonderstrafrecht für die bewaffneteMacht des Staates, ist in das allgemeine Strafrechtssystem integriert, dessenWesen und Funktion es teilt. Während das Disziplinarrecht Verhaltensweisen sanktioniert,die eine Störung der inneren Ordnung der Streitkräfte darstellen, bestraft dasWehrstrafgesetz solche soldatischen Handlungen, die die nach außen wirkende Funktionder Bundeswehr betreffen. Das Wehrstrafgesetz, mit den Ausnahmen der § 1 Abs. 2 – 4WStG, gilt grundsätzlich nur für Soldaten der Bundeswehr und stellt solche Handlungenvon Soldaten unter Strafe, ”die für den besonderen Rechtsgüterschutz im Interesse derFunktionsfähigkeit der Bundeswehr unerläßlich sind” 609Militärische Straftaten sind nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 WStG Handlungen,die der Zweite Teil des WStG (§§ 15 - 48 WStG) mit Strafe bedroht. Sie sind in vierAbschnitte unterteilt:- Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleitung 610- Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen 611- Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten 612- Straftaten gegen andere militärische Pflichten 613608 Steinkamm Armin A.: Wehrstrafrecht, in: Ergänzbares Lexikon des Rechts, Sonderdruck, Neuwied1997, 8/1930, S. 1.609 Zitiert nach Wipfelder: Wehrrecht, S. 118.610 §§ 15-18 WStG.611 §§ 19-29 WStG.612 §§ 30-41 WStG.613 §§ 42-48 WStG.152
Soweit das WStG keine Besonderheiten bestimmt gelten die Regeln des allgemeinenStrafrechts auch für das militärische Strafrecht 614 . Besonderheiten zeigen sich insbesonderein den §§ 9 – 14 a WStG, die das Sanktionssystem des StGB mit besonderen Strafregelungenergänzen.b) Verfahren und VollstreckungFür das Strafverfahren und die Vollstreckung gegen Soldaten wegen militärischerStraftaten gelten im Frieden die gleichen Grundsätze, wie sie für jeden Staatsbürgernach den Vorschriften der StPO vorgesehen sind. Militärische Straftaten werden, wiealle strafbaren Handlungen in Deutschland, von den zivilen Gerichten geahndet. Nur fürin das Ausland entsandte Truppen und Soldaten an Bord von Kriegsschiffen sowie imVerteidigungsfall gemäß Art. 96 Abs. 2 GG sind besondere Strafgerichte des Bundes als„Wehrstrafgerichte“ vorgesehen. 615 Von der Ermächtigung des Art. 96 Abs. 2 GG, dasNähere durch Bundesgesetz zu regeln, haben die zuständigen Verfassungsorgane bisherkeinen Gebrauch gemacht.V. Der Rechtsschutz des SoldatenDas Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG für jeden Staatsbürgergarantierten Grundrecht auf Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichenGewalt sichert auch dem deutschen Soldaten das Recht zu, sich gegen ungerechtfertigteBeeinträchtigungen seiner Rechte zu wehren. Das deutsche Wehrrecht gewährt demSoldaten ein ”umfassend ausgeformtes Rechtschutzsystem” 616 , das die Absicht desWehrgesetzgebers verdeutlicht, die Wehrordnung ohne Gefährdung der notwendigenhierarchischen Ordnung durchgängig nach rechtsstaatlichen Kriterien zu gestalten.1. Rechtsschutz in VerwaltungsangelegenheitenFür Angelegenheiten, die den Status, die Laufbahn, die Besoldung und Versorgung so-614 § 3 WStG.615 Steinkamm Armin A.: Wehrstrafrecht, in: Ergänzbares Lexikon des Rechts, Sonderdruck, Neuwied1997, 8/1930, S. 4 f.616 Wipfelder: Wehrrecht, S. 155.153
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3. <strong>Das</strong> Wehrstrafrechta) <strong>Das</strong> WehrstrafgesetzEine weitere Möglichkeit soldatisches Fehlverhalten zu ahnden, bietet <strong>das</strong> <strong>deutsche</strong>Wehrstrafgesetz. Es beinhaltet Sondervorschriften materiell-, verfahrens-, vollstrekkungs-<strong>und</strong> gerichtsverfassungsrechtlicher Art, die die rechtlichen Reaktionsmöglichkeitenauf Straftaten im militärischen Bereich abweichend vom allgemeinen Strafrechtim Frieden oder Krieg regeln. 608 <strong>Das</strong> ”Wehrstrafrecht” als Sonderstrafrecht für die bewaffneteMacht des Staates, ist in <strong>das</strong> allgemeine Strafrechtssystem integriert, dessenWesen <strong>und</strong> Funktion es teilt. Während <strong>das</strong> Disziplinarrecht Verhaltensweisen sanktioniert,die eine Störung der inneren Ordnung der Streitkräfte darstellen, bestraft <strong>das</strong>Wehrstrafgesetz solche soldatischen Handlungen, die die nach außen wirkende Funktionder B<strong>und</strong>eswehr betreffen. <strong>Das</strong> Wehrstrafgesetz, mit den Ausnahmen der § 1 Abs. 2 – 4WStG, gilt gr<strong>und</strong>sätzlich nur für Soldaten der B<strong>und</strong>eswehr <strong>und</strong> stellt solche Handlungenvon Soldaten unter Strafe, ”die für den besonderen Rechtsgüterschutz im Interesse derFunktionsfähigkeit der B<strong>und</strong>eswehr unerläßlich sind” 609Militärische Straftaten sind nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 WStG Handlungen,die der Zweite Teil des WStG (§§ 15 - 48 WStG) mit Strafe bedroht. Sie sind in vierAbschnitte unterteilt:- Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleitung 610- Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen 611- Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten 612- Straftaten gegen andere militärische Pflichten 613608 Steinkamm Armin A.: Wehrstrafrecht, in: Ergänzbares Lexikon des Rechts, Sonderdruck, Neuwied1997, 8/1930, S. 1.609 Zitiert nach Wipfelder: <strong>Wehrrecht</strong>, S. 118.610 §§ 15-18 WStG.611 §§ 19-29 WStG.612 §§ 30-41 WStG.613 §§ 42-48 WStG.152