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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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) Verfahren <strong>und</strong> VollstreckungDie sich aus dem Rechtsstaatsgebot ergebenden Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze der StPO geltenüber § 85 WDO auch für <strong>das</strong> gerichtliche Disziplinarverfahren. Für <strong>das</strong> einfache Disziplinarverfahrenfinden sie nur insoweit Anwendung, als sie begrifflich auch außerhalbeines justizförmigen Verfahrens Geltung beanspruchen können. Für <strong>das</strong> Disziplinarverfahrenergeben sich daher folgende Verfahrensabläufe 594 :Werden Tatsachen bekannt, welche den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen,so hat der Disziplinarvorgesetzte die Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären. 595 Hält erdanach ein Dienstvergehen für gegeben, muß er prüfen, ob <strong>und</strong> wie er <strong>das</strong> Dienstvergehenahnden will. Ist <strong>das</strong> Dienstvergehen eine Straftat, so hat er die Sache, wenn diesentweder zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung oder wegen der Schwere derTat, des Unrechts oder der Schuld geboten ist, an die zuständige Strafverfolgungsbehördeabzugeben. 596Entschließt er sich für eine einfache Disziplinarmaßnahme, so muß er die Disziplinarverfügungschriftlich erteilen. 597 Die Verhängung erfolgt durch Bekanntgabe an denSoldaten, dem eine Abschrift auszuhändigen ist. Dabei ist hinsichtlich Art <strong>und</strong> Maß derDisziplinarmaßnahme die Eigenart <strong>und</strong> Schwere des Dienstvergehens <strong>und</strong> seine Auswirkungen,daß Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung <strong>und</strong> die Beweggründedes Soldaten zu berücksichtigen. 598 Vor Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahmeist dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu demVorwurf zu äußern, <strong>und</strong> regelmäßig der Vertrauensmann zum Sachverhalt <strong>und</strong> zur Persondes Soldaten zu hören 599 . Sind seit dem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen,594 Vgl. dazu im einzelnen §§ 28 ff WDO.595 Vgl. § 28 WDO.596 Der dem Disziplinarvorgesetzten insoweit übertragene weite Entscheidungsspielraum ist durch densog. ”Abgabeerlaß” des B<strong>und</strong>esverteidigungsministers konkretisiert <strong>und</strong> eingeschränkt.597 Vgl. § 33 Abs. 1 WDO.598 Vgl. § 34 Abs. 1 WDO.599 Vgl. § 28 Abs. 3 - 4 WDO.150

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