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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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einfache Disziplinarmaßnahme verhängt werden.Disziplinarmaßnahmen im disziplinargerichtlichen Verfahren sind 586 :- Gehaltskürzung- Beförderungsverbot- Dienstgradherabsetzung- Entfernung aus dem Dienstverhältnis- Kürzung des Ruhegehalts- Aberkennung des RuhegehaltesMit Ausnahme der Dienstgradherabsetzung können die gerichtlichen Disziplinarmaßnahmennicht gegen wehrpflichtige Soldaten, sondern nur gegen Soldaten auf Zeit <strong>und</strong>Berufssoldaten verhängt werden. 587 Zuständig sind die Wehrdienstgerichte 588 , bestehendaus den Truppendienstgerichten 589 als Gerichte erster Instanz <strong>und</strong> den Wehrdienstsenatenbeim B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht 590 als Berufungsgerichte. <strong>Das</strong> disziplinargerichtlicheVerfahren wird durch die Einleitungsbehörde 591 , vertreten durch einen Wehrdisziplinaranwalt592 eingeleitet. 593Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen dürfen nicht nebeneinander verhängt werden. EineAusnahme sieht § 54 Abs. 2 WDO vor, der die gleichzeitige Verhängung von Gehaltskürzung<strong>und</strong> Beförderungsverbot ermöglicht.586 Vgl. § 54 ff WDO.587 Vgl. § 54 Abs. 3 WDO.588 Vgl. Art. 96 Abs. 4 GG, 62 WDO.589 Vgl. §§ 63 - 72 WDO.590 Vgl. § 73 WDO.591 Vgl. § 87 WDO.592 Vgl. § 73 WDO.593 Vgl. § 86 Abs. 1 S. 1 WDO.149

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