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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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erreichen. 579Einfache Disziplinarmaßnahmen sind 580 :- Verweis- strenger Verweis- Disziplinarbuße- Ausgangsbeschränkung- Disziplinarrest 581Die einfachen Disziplinarmaßnahmen werden gr<strong>und</strong>sätzlich 582 vom Disziplinarvorgesetztenverhängt. Disziplinarvorgesetzte sind die Offiziere, denen die Disziplinargewaltnach § 24 ff WDO zusteht <strong>und</strong> deren truppendienstlichen Vorgesetzten sowie Vorgesetztein vergleichbaren Dienststellungen. Oberster Disziplinarvorgesetzter ist der B<strong>und</strong>esministerder Verteidigung. 583 Die Disziplinargewalt kann nicht übertragen werden. 584Folgende Maßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden 585 :- Disziplinararrest <strong>und</strong> Ausgangsbeschränkung- Ausgangsbeschränkung <strong>und</strong> Disziplinarbuße- Disziplinararrest <strong>und</strong> DisziplinarbußeIm übrigen darf gemäß § 18 Abs. 2 WDO wegen desselben Dienstvergehens nur eine579 Steinkamm, Armin A.: Wehrdisziplinarrecht in: Ergänzbares Lexikon des Rechts, Neuwied 1984,9/2160, S. 2.580 Vgl. dazu im einzelnen §§ 18 ff WDO.581 Da der Disziplinararrest Freiheitsentziehung bedeutet, die nach Art. 104 Abs. 2 GG nur durch richterlicheEntscheidung erfolgen darf, muß der zuständige Truppendienstrichter der Maßnahme zustimmen.<strong>Das</strong> Mitwirkungsverfahren ist in § 36 WDO geregelt.582 Gemäß § 54 Abs. 3 WDO dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen durch die Wehrdienstgerichteverhängt werden.583 Vgl. § 23 Abs. 1 WDO.584 Vgl. § 23 Abs. 2 WDO.585 Vgl. § 18 Abs. 2 WDO.148

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