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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Die Wehrdisziplinarordnung gilt für alle Soldaten, für Soldaten im Ruhestand <strong>und</strong> Angehörigeder Reserve allerdings nur, soweit die Vorschriften über <strong>das</strong> disziplinargerichtlicheVerfahren betroffen sind. Die Wehrdisziplinarordnung sieht vor, besondereLeistungen durch förmliche Anerkennungen zu würdigen 571 <strong>und</strong> Dienstvergehen durcheinfache 572 <strong>und</strong> gerichtliche 573 Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Ein Dienstvergehenliegt vor, wenn ein Soldat rechtswidrig <strong>und</strong> schuldhaft seine soldatischen Pflichten verletzt.574 Für die Beurteilung von Rechtswidrigkeit <strong>und</strong> Schuld gelten die strafrechtlichenGr<strong>und</strong>sätze. Im Gegensatz zum Strafrecht, <strong>das</strong> vom Legalitätsprinzip bestimmt wird,gilt für <strong>das</strong> Wehrdisziplinarrecht der Opportunitätsgr<strong>und</strong>satz. Der zuständige Disziplinarvorgesetztebestimmt nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung desgesamten dienstlichen <strong>und</strong> außerdienstlichen Verhaltens des Soldaten, ob <strong>und</strong> wie einzuschreitenist. 575Gemäß § 3 Abs. 1 WDO können ”vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragendeEinzeltaten durch förmliche Anerkennung gewürdigt werden”. Förmliche Anerkennungsind die Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl oder die Anerkennung im Ministerialblattdes B<strong>und</strong>esministers der Verteidigung. 576 Sie kann mit der Gewährung vonSonderurlaub bis zu 14 Tagen kann verb<strong>und</strong>en werden. 577 Formlose Anerkennungenoder ”Auszeichnungen anderer Art” 578 können selbstverständlich auch erteilt werden.Diese Regelungen zeigen den Willen des Gesetzgebers, die militärisch notwendige Disziplinnicht nur durch Tadel <strong>und</strong> Strafe, sondern auch durch Lob <strong>und</strong> Anerkennung zu571 Vgl. §§ 3 - 6 WDO.572 Vgl. §§ 18 - 53 WDO.573 Vgl. §§ 54 ff WDO.574 Vgl. § 23 Abs. 1 SG.575 Vgl. § 7 Abs. 2 <strong>und</strong> § 31 Abs. 1 WDO.576 Vgl. § 3 Abs. 2 WDO.577 Vgl. § 3 Abs. 3 WDO.578 § 3 Abs. 4 WDO.147

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