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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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1. Die erzieherische MaßnahmeIm Vorfeld des erzieherischen <strong>und</strong> disziplinären Einschreitens nach der WDO bestehtfür den Vorgesetzten die Möglichkeit, von ”erzieherischen Maßnahmen” Gebrauch zumachen. Nach den Vorschriften eines Gr<strong>und</strong>satzerlasses des B<strong>und</strong>esministerium derVerteidigung 568 kann der Vorgesetzte lobende Maßnahmen für besonders gute Leistungaussprechen oder Mängel durch Maßnahmen, die von der nachdrücklichen Dienstaufsichtüber die Ermahnung <strong>und</strong> Belehrung festgestellter Ausbildungsmängel, <strong>das</strong> Versageneines Nacht- oder Wochenendurlaubs <strong>und</strong> der Ablösung eines Untergebenen vonseiner bisherigen dienstlichen Verwendung reichen, ahnden. Hervorgehoben wird allerdingsder Erziehungsgedanke, so daß insbesondere den lobenden Maßnahmen für guteLeistung wichtige Bedeutung zukommt.Dem Rechtsstaatsprinzip entsprechend kann sich der betroffene Soldat gegen die Anordnungeiner erzieherischen Maßnahme beschweren <strong>und</strong> letztinstanzlich die Entscheidungdes Truppendienstgerichts herbeiführen 5692. <strong>Das</strong> Disziplinarrechta) Die Wehrdisziplinarordnung<strong>Das</strong> <strong>deutsche</strong> Wehrdisziplinarrecht ist in der Wehrdisziplinarordnung geregelt. Während<strong>das</strong> strafrechtliche Delikt in der Verletzung eines allgemein geschützten, aus dem Sicherheitsbedürfnisdes Staatswesens abgeleiteten Rechtsgutes zu sehen ist, besteht <strong>das</strong>disziplinarrechtliche Vergehen in der Störung der besonderen, nur den Soldaten auferlegtenmilitärischen Ordnung. Zweck des Wehrdisziplinarrechts ist die Aufrechterhaltungder inneren Ordnung der Streitkräfte, Zweck des Wehrstrafrecht die Sicherstellungder äußeren Funktionsfähigkeit der Streitkräfte. Die Disziplinarmaßnahmen sind Mittelzur Erfüllung dieses Zwecks. 570 Sie sind keine Strafen, da nicht der Vergeltungsgedanke,sondern der Erziehungsgedanke <strong>das</strong> <strong>deutsche</strong> Disziplinarrecht prägt.568 Erlaß ”Erzieherische Maßnahmen”, ZDV 14/3.569 Vgl. BVerfGE 76, 117; BVerfG NZW 1985, 202; 1986, 209.570 Scheven/Schmidt-Petri: Die B<strong>und</strong>eswehr, S. 52.146

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