Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Das österreichische und das deutsche Wehrrecht Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
”Der Vorgesetzte trägt für seine Befehle die Verantwortung”. 559 Diese Pflicht umfaßtdie Übernahme der Verantwortung nicht nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit, sondernauch der Zweckmäßigkeit. D.h. der Vorgesetzte muß vor Befehlserteilung eine allgemeineund umfassende Sachverhaltsprüfung machen, um dann auf Grund seiner Befehlsbefugnis,einen sachgerechten, mit den dienstlichen Belangen und der Rechtsordnungübereinstimmenden, Befehl zu erteilen. Diesen Befehl ”hat er in der den Umständenangemessenen Weise durchzusetzen”. 560 Mittel zur Durchsetzung sind die Dienstaufsicht,Wiederholung des Befehls, Androhung von erzieherischen Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmenoder strafrechtliche Verfolgung. Rechtlich oder sachlich fehlerhafteBefehle kann der Vorgesetzte gegebenenfalls im Rahmen der Dienstaufsicht korrigieren.2. Der Gehorsam§ 11 SG regelt die ”Gehorsamspflicht” des Untergebenen. Der untergebene Soldat ”mußseinen Vorgesetzten gehorchen” und ”hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig,gewissenhaft und unverzüglich auszuführen”. Grundsätzlich hat er jedem Befehl Gehorsamzu leisten, d.h. dem rechtmäßigen Befehl ebenso wie dem rechtswidrigen Befehl.Der Untergebene hat keine Sachverhaltsprüfungspflicht. Grund dafür ist, daß der Untergebene,der regelmäßig auf die Rechtstreue des Vorgesetzten vertrauen darf, von derschwierigen Verpflichtung entbunden werden soll, Überlegungen über die rechtlicheQualifizierung des Befehls anstellen zu müssen. Eine Gehorsamspflicht besteht abernicht, wenn der Befehl unverbindlich ist. Unverbindlich sind Befehle, wenn- die Ausführung unzumutbar ist, insbesondere wegen unverhältnismäßig großer Gefahrfür Leib und Leben im Frieden 561 ,- die Ausführung unmöglich ist, insbesondere wenn ein rechtlicher Erfolg erzielt werdensoll, der offensichtlich bereits anderweitig eingetreten ist,559 Vgl. § 10 Abs. 5 SG; §§ 32-34; 36 WStG, § 23 Abs. 1 SG: Verantwortung für die Befehlsgebungtragen heißt, daß der Befehlsgeber, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrige Befehle gibt,strafrechtlich nach dem OWiG und/oder disziplinär belangt werden kann.560 Vgl. § 10 Abs. 5 S. 2 SG.561 Vgl. dazu: BVerwG, NZW 69, 66 f.144
- sie die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzen,- sie die Menschenwürde verletzen 562 ,- nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt wurden 563 oder- durch ihre Befolgung eine Straftat begangen werden würde 564 .In letzteren Fall hat der Untergebene nicht nur das Recht den Gehorsam zu verweigern,sondern auch die Pflicht zum ”Ungehorsam”. 565 ”Befolgt der Untergebene den Befehltrotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekanntenUmständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird”. 566 Nurin diesem Fall handelt er rechtswidrig und schuldhaft i.S.d. § 5 WStG.In Fällen rechtswidriger, aber verbindlicher Befehle, kann sich der Soldat, wenn er sichunzumutbar beschwert fühlt, mit dem Rechtsbehelf der Wehrbeschwerde wehren.IV. Soldatische Normverstöße und staatliche ReaktionsmöglichkeitenDas Rechtsstaatsprinzip ist wesentlicher Bestandteil der deutschen Verfassung. Allestaatliche Gewalt ist verpflichtet, die grundlegenden verfassungsrechtlichen Komponenten567 dieses Prinzips zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn staatliche Reaktionenauf soldatische Pflichtverletzungen notwendig sind.Um Willkür im militärischen Bereich zu vermeiden und das Rechtsstaatsprinzip zu gewährleisten,hat der deutsche Gesetzgeber für soldatische Pflichtverletzungen eine Reaktionspalettegeschaffen, die je nach Schwere der Pflichtverletzung entsprechende,nach Wirkungsweise und Eingriffsintensität sinnvoll abgestufte Sanktionen vorsieht.562 Vgl. § 11 Abs. 1 S. 3 SG.563 Ebenda.564 Vgl. § 11 Abs. 2 S. 1 SG.565 Vgl. § 11 Abs. 2 S. 1 SG.566 § 11 Abs. 2 S. 2 SG.567 Übermaßverbot, Vorbehalt der Gesetze, Eröffnung des Rechtsweges (Art. 19 Abs. 4 GG) und Unabhängigkeitder Gerichte (Art. 97 GG).145
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- sie die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzen,- sie die Menschenwürde verletzen 562 ,- nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt wurden 563 oder- durch ihre Befolgung eine Straftat begangen werden würde 564 .In letzteren Fall hat der Untergebene nicht nur <strong>das</strong> Recht den Gehorsam zu verweigern,sondern auch die Pflicht zum ”Ungehorsam”. 565 ”Befolgt der Untergebene den Befehltrotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekanntenUmständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird”. 566 Nurin diesem Fall handelt er rechtswidrig <strong>und</strong> schuldhaft i.S.d. § 5 WStG.In Fällen rechtswidriger, aber verbindlicher Befehle, kann sich der Soldat, wenn er sichunzumutbar beschwert fühlt, mit dem Rechtsbehelf der Wehrbeschwerde wehren.IV. Soldatische Normverstöße <strong>und</strong> staatliche Reaktionsmöglichkeiten<strong>Das</strong> Rechtsstaatsprinzip ist wesentlicher Bestandteil der <strong>deutsche</strong>n Verfassung. Allestaatliche Gewalt ist verpflichtet, die gr<strong>und</strong>legenden verfassungsrechtlichen Komponenten567 dieses Prinzips zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn staatliche Reaktionenauf soldatische Pflichtverletzungen notwendig sind.Um Willkür im militärischen Bereich zu vermeiden <strong>und</strong> <strong>das</strong> Rechtsstaatsprinzip zu gewährleisten,hat der <strong>deutsche</strong> Gesetzgeber für soldatische Pflichtverletzungen eine Reaktionspalettegeschaffen, die je nach Schwere der Pflichtverletzung entsprechende,nach Wirkungsweise <strong>und</strong> Eingriffsintensität sinnvoll abgestufte Sanktionen vorsieht.562 Vgl. § 11 Abs. 1 S. 3 SG.563 Ebenda.564 Vgl. § 11 Abs. 2 S. 1 SG.565 Vgl. § 11 Abs. 2 S. 1 SG.566 § 11 Abs. 2 S. 2 SG.567 Übermaßverbot, Vorbehalt der Gesetze, Eröffnung des Rechtsweges (Art. 19 Abs. 4 GG) <strong>und</strong> Unabhängigkeitder Gerichte (Art. 97 GG).145