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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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”Der Vorgesetzte trägt für seine Befehle die Verantwortung”. 559 Diese Pflicht umfaßtdie Übernahme der Verantwortung nicht nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit, sondernauch der Zweckmäßigkeit. D.h. der Vorgesetzte muß vor Befehlserteilung eine allgemeine<strong>und</strong> umfassende Sachverhaltsprüfung machen, um dann auf Gr<strong>und</strong> seiner Befehlsbefugnis,einen sachgerechten, mit den dienstlichen Belangen <strong>und</strong> der Rechtsordnungübereinstimmenden, Befehl zu erteilen. Diesen Befehl ”hat er in der den Umständenangemessenen Weise durchzusetzen”. 560 Mittel zur Durchsetzung sind die Dienstaufsicht,Wiederholung des Befehls, Androhung von erzieherischen Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmenoder strafrechtliche Verfolgung. Rechtlich oder sachlich fehlerhafteBefehle kann der Vorgesetzte gegebenenfalls im Rahmen der Dienstaufsicht korrigieren.2. Der Gehorsam§ 11 SG regelt die ”Gehorsamspflicht” des Untergebenen. Der untergebene Soldat ”mußseinen Vorgesetzten gehorchen” <strong>und</strong> ”hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig,gewissenhaft <strong>und</strong> unverzüglich auszuführen”. Gr<strong>und</strong>sätzlich hat er jedem Befehl Gehorsamzu leisten, d.h. dem rechtmäßigen Befehl ebenso wie dem rechtswidrigen Befehl.Der Untergebene hat keine Sachverhaltsprüfungspflicht. Gr<strong>und</strong> dafür ist, daß der Untergebene,der regelmäßig auf die Rechtstreue des Vorgesetzten vertrauen darf, von derschwierigen Verpflichtung entb<strong>und</strong>en werden soll, Überlegungen über die rechtlicheQualifizierung des Befehls anstellen zu müssen. Eine Gehorsamspflicht besteht abernicht, wenn der Befehl unverbindlich ist. Unverbindlich sind Befehle, wenn- die Ausführung unzumutbar ist, insbesondere wegen unverhältnismäßig großer Gefahrfür Leib <strong>und</strong> Leben im Frieden 561 ,- die Ausführung unmöglich ist, insbesondere wenn ein rechtlicher Erfolg erzielt werdensoll, der offensichtlich bereits anderweitig eingetreten ist,559 Vgl. § 10 Abs. 5 SG; §§ 32-34; 36 WStG, § 23 Abs. 1 SG: Verantwortung für die Befehlsgebungtragen heißt, daß der Befehlsgeber, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrige Befehle gibt,strafrechtlich nach dem OWiG <strong>und</strong>/oder disziplinär belangt werden kann.560 Vgl. § 10 Abs. 5 S. 2 SG.561 Vgl. dazu: BVerwG, NZW 69, 66 f.144

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