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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Vorgesetzter, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Befehlsbefugnis habenzunächst gemäß § 1 ff VorgVO:- der unmittelbare Vorgesetzte 546 ;- der Fachvorgesetzte 547 ;- der Vorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich 548 ;- der Vorgesetzte auf Gr<strong>und</strong> des Dienstgrades 549 ;- der Vorgesetzte auf Gr<strong>und</strong> des Dienstgrades innerhalb umschlossener militärischerAnlagen 550 ;- der Vorgesetzte auf Gr<strong>und</strong> besonderer Anordnung 551 ;- der Vorgesetzte auf Gr<strong>und</strong> eigener Erklärung 552 .Befehlsbefugnis haben auch:- der Vorgesetzte auf Gr<strong>und</strong> vorläufiger Festnahme 553 ;- der mit Befehls- <strong>und</strong> Kommandogewalt ausgestattete B<strong>und</strong>esverteidigungsministergemäß Art. 65 a GG <strong>und</strong>- im Verteidigungsfalle der B<strong>und</strong>eskanzler. 554546 Vgl. § 1 VorgVO.547 Vgl. § 2 VorgVO.548 Vgl. § 3 VorgVO.549 Vgl. § 4 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 VorgVO.550 Vgl. § 4 Abs. 3 VorgVO.551 Vgl. § 5 VorgVO.552 Vgl. § 6 VorgVO.553 § 17 Abs. 2 Nr. 2 WDO.554 Der Überblick zeigt, daß der <strong>deutsche</strong> Gesetzgeber die Befehlsbefugnis nicht wie früher hierarchischnach dem Dienstgrad, sondern gr<strong>und</strong>sätzlich rein funktional geregelt hat.142

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