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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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triebes zu garantieren,c) <strong>das</strong> Begehen von Pflicht- oder Rechtsverletzungen durch den Dienstbetrieb oderdurch <strong>das</strong> Verhalten seiner Untergebenen zu verhindern.”Als Ausfluß der allgemeinen Fürsorgepflicht des B<strong>und</strong>es normiert § 10 Abs. 3 SG dieVerpflichtung für den Vorgesetzten, ”für seine Untergebenen zu sorgen”. Die”Fürsorgepflicht” verpflichtet den Vorgesetzten, auf berechtigte Belange <strong>und</strong> Wünscheder Untergebenen einzugehen <strong>und</strong>, soweit unter Berücksichtigung militärischer Belangevertretbar, im Dienstbetrieb <strong>das</strong> Übermaßverbot, <strong>das</strong> Rechtsstaatsgebot <strong>und</strong> den Gleichheitsgr<strong>und</strong>satzzu beachten. 538§ 10 Abs. 4 SG legt die Grenzen der Befehlsbefugnis des Vorgesetzten fest, indemdieser verpflichtet wird, ”Befehle nur zu dienstlichen Zwecken <strong>und</strong> nur unter Beachtungder Regeln des Völkerrechts, der Gesetze <strong>und</strong> der Dienstvorschriften” zu erteilen. InKonsequenz verpflichtet § 10 Abs. 5 SG den Vorgesetzten für den Inhalt <strong>und</strong> die Durchführungseines Befehls die Verantwortung zu tragen. Diese Verantwortung erstreckt sichsowohl auf die Recht- als auch Zweckmäßigkeit.Letztendlich ist der Vorgesetzte verpflichtet über <strong>das</strong> für alle Soldaten geltende Toleranzgebotdes § 12 S. 3 SG hinaus, innerhalb <strong>und</strong> außerhalb des Dienstes bei (seinen)Äußerungen Zurückhaltung zu wahren <strong>und</strong> seine Untergebene ”nicht für oder gegenseine politische Meinung (zu) beeinflussen” 539 .538 Vgl. Bornemann: Rechte <strong>und</strong> Pflichten des Soldaten, S. 77.539 Vgl. § 15 Abs. 4 SG. Dies gilt insbesondere im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen staatsbürgerlichenUnterrichts (§ 33 Abs. 1 S. 2 <strong>und</strong> S. 3 SG).140

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