13.07.2015 Aufrufe

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

deswehr verpflichtet alle Soldaten, ”die Würde, die Ehre <strong>und</strong> die Rechte des Kameradenzu achten, sowie ihm in Not <strong>und</strong> Gefahr beizustehen”. 535 Sie beinhaltet <strong>das</strong>”Toleranzgebot”, <strong>das</strong> ”gegenseitige Anerkennung, Rücksicht <strong>und</strong> Achtung fremder Anschauungen”verlangt. 536Im Ergebnis – auf den ersten Blick nicht einleuchtend – dient auch <strong>das</strong> Verbot politischerBetätigung der Aufrechterhaltung des kameradschaftlichen Verhaltens. § 15 willsicherstellen, ”daß den Soldaten nicht gegen ihren Willen eine politische Diskussionaufgezwungen wird, die sie mit Rücksicht auf die enge Lebensgemeinschaft im dienstlichenBereich nicht aus dem Wege gehen können.” 537b) Besondere Pflichtenaa) Besondere Pflichten des VorgesetztenNeben diesen für alle Soldaten bestehenden Dienstpflichten sind für die Vorgesetztenweitere, spezielle Pflichten zu beachten. Vorwiegend sind diese in § 10 SG geregelt:§ 10 Abs. 1 SG schreibt zunächst vor, daß der Vorgesetzte ”in seiner Haltung <strong>und</strong>Pflichterfüllung ein Beispiel geben” soll. Mit dieser weit gefaßten Formulierung hat derGesetzgeber einen strengeren Bewertungsmaßstab für die Auslegung der allgemeinenDienstpflichten der Vorgesetzten, insbesondere die Pflicht zum treuen Dienen geschaffen.Nach § 10 Abs. 2 SG hat der Vorgesetzte die Pflicht zur Dienstaufsicht, die ihn dazuzwingt,„a) die für die militärische Funktionsfähigkeit erforderliche Disziplin der ihm unterstelltenTruppe zu bewahren,b) die reibungslose Durchführung des in seiner Verantwortung stehenden Dienstbe-535 § 12 S. 2 SG; ”Würde” <strong>und</strong> ”Ehre” sind nur beispielhaft genannte immaterielle Rechtsgüter, währenddie ”Rechte” vorwiegend die durch <strong>das</strong> Strafrecht, aber auch andere Gesetze geschützten materiellenInteressen (z.B. Besitz <strong>und</strong> Eigentum) betreffen. Vgl. dazu: Fürst/Arndt: Soldatenrecht, S. 245.536 § 12 S. 3 SG.537 Wipfelder: <strong>Wehrrecht</strong>, S. 80.139

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!