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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Soldaten auf die Gr<strong>und</strong>lagen der geltenden Verfassung verpflichtet. 524Als konkretisierter Ausfluß der allgemeinen Treuepflicht des § 7 SG, konstituiert § 14SG die ”Verschwiegenheitspflicht”. Sie dient gr<strong>und</strong>sätzlich dem Schutz des Staates<strong>und</strong> verpflichtet den Soldaten, ”auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst,über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheitzu bewahren”. Lediglich offenk<strong>und</strong>ige Tatsachen oder Angelegenheiten,die keine dienstlichen Interessen berühren, unterliegen nicht der”Verschwiegenheitspflicht”. 525Ausformung des besonderen Treueverhältnisses ist schließlich auch die soldatischePflicht, die B<strong>und</strong>eswehr nach Innen <strong>und</strong> Außen zu repräsentieren („Repräsentationspflicht“).526 Der Soldat hat alles zu unterlassen, was störende Auswirkungen auf diemilitärische Ordnung <strong>und</strong> damit auf die unerläßliche Funktionsfähigkeit der B<strong>und</strong>eswehrhaben könnte. Diese Pflicht gilt bei Offizieren <strong>und</strong> Unteroffizieren im Reservestandmit Rücksicht auf ihre mögliche Wiederverwendung auch außerhalb eines aktivenWehrdienstverhältnisses. 527 Nicht als Folge der allgemeinen Treuepflicht, sondern zurGewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes konstituiert <strong>das</strong> Soldatengesetzweitere soldatische Pflichten:Dazu zählt zunächst die Pflicht des Soldaten, in dienstlichen Angelegenheiten dieWahrheit zu sagen („Wahrheitspflicht“). 528 Sie wirkt unmittelbar gegenüber demDienstherrn <strong>und</strong> hat ihre innere Begründung nicht in moralischen Aspekten, sondern inder Notwendigkeit der militärischen Führung, sich aus dienstlichen Meldungen die Urteilsbasisfür sachgerechte Entscheidungen bilden zu müssen. 529524 Vgl. NZW 95, S. 182.525 Vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 SG.526 Vgl. §§ 16 <strong>und</strong> 17 Abs. 2 SG.527 Vgl. § 17 Abs. 3 SG.528 Vgl. § 13 SG.529 Vgl. Wipfelder: <strong>Wehrrecht</strong>, S. 76.137

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