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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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fehlsgebung Anwendung finden. § 11 SG spricht dem untergebenen Soldaten ein Rechtauf Befehlsverweigerung zu. Im übrigen wird der Rechtskreis des untergebenen Soldatendurch die Pflichten des Vorgesetzten definiert. Nach ZdV 10/1 Anlage 1/2, Leitsatz5 wird dem Vorgesetzten angetragen, Sinnzusammenhänge zu erläutern <strong>und</strong> die Befehlein angemessener Weise durchzusetzen.cc) Rechte zur Wahrnehmung der soldatischen RechtspositionZur Durchsetzung seiner Rechte hat der Soldat über die allgemeinen Rechtsmittel hinaus<strong>das</strong> Beschwerderecht 513 , <strong>das</strong> Recht sich unmittelbar an den Wehrbeauftragten desDeutschen B<strong>und</strong>estages zu wenden 514 , <strong>das</strong> Recht auf staatsbürgerlichen Unterricht sowie<strong>das</strong> Recht auf eine angemessene Interessenvertretung 515 .2. Die Pflichten des SoldatenErstmalig in der <strong>deutsche</strong>n Geschichte sind die soldatischen Pflichten gesetzlich geregelt.516 <strong>Das</strong> Soldatengesetz normiert <strong>und</strong> konkretisiert die soldatischen Pflichten abschließendmit dem Ziel, einerseits die staatsbürgerlichen Rechte der Soldaten weitestgehendzu gewährleisten, andererseits auch klare ”Richtlinien” für den militärischenDienst zu geben. Dadurch wird sowohl dem ”Gr<strong>und</strong>satz des Staatsbürgers in Uniform”als auch der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der B<strong>und</strong>eswehr Rechnung getragen.Im einzelnen kann aus Gründen der Übersichtlichkeit unterschieden werden zwischenden allgemeinen Pflichten, die für jeden Soldaten gelten <strong>und</strong> den besonderen Pflichten,die von Vorgesetzten <strong>und</strong> Untergebenen zu beachten sind.513 Vgl. § 34 SG.514 Vgl. Art. 45 b GG.515 Vgl. § 35 SG. Die Interessenvertretung der Soldaten ist verschieden geregelt. Soweit eine Beteiligungder Soldaten an Entscheidungen des Vorgesetzten nicht in Betracht kommt, weil der verfassungsmäßigeAuftrag der B<strong>und</strong>eswehr <strong>und</strong> die Besonderheiten des militärischen Dienstes eine Teilungder Führungsverantwortung ausschließen, erfolgt die Soldatenvertretung durch sog. Vertrauenspersonen.Soldaten, die nicht unter § 2 Abs. 1 SBG fallen, wählen dagegen Vertretungen nachdem B<strong>und</strong>espersonalvertretungsgesetz (§ 49 SGB).516 Scheven/Schmidt-Petri: Die B<strong>und</strong>eswehr, S. 48.135

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