13.07.2015 Aufrufe

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Anspruch auf Seelsorge <strong>und</strong> ungestörte Religionsausübung. In B<strong>und</strong>eswehr gibt es eineevangelische <strong>und</strong> katholische Militärseelsorge. Der Soldat kann allerdings aus Art. 4keinen Anspruch auf freie Bestimmung der örtlichen <strong>und</strong> zeitlichen Betätigung der Religionsausübungherleiten. Diese Beschränkung ist zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebesdurch Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG gerechtfertigt.§ 13 Abs. 2 SG garantiert ausdrücklich <strong>das</strong> Recht des Soldaten auf seine Privatsphäre.b) Die besonderen Rechte aus dem Wehrdienstverhältnisaa) Rechte im Rahmen des DienstbetriebsNeben den dem Soldaten bereits als Staatsbürger zustehenden Rechten erwachsen ihmin seiner Stellung als Soldat weitere Rechte. Es handelt sich insbesondere um folgendeim SG niedergelegten Rechte, die einen geordneten Dienstbetrieb gewährleisten sollen:<strong>Das</strong> Recht auf Dienstausübung 507 ; <strong>das</strong> Recht auf den Dienstgrad 508 , <strong>das</strong> Recht auf Urlaub509 , <strong>das</strong> Recht auf Geld- <strong>und</strong> Sachbezüge, unentgeltliche truppenärztliche Versorgung<strong>und</strong> <strong>das</strong> Recht auf Versorgung 510 , <strong>das</strong> Recht auf Beurteilung (rechtliches Gehör,Eröffnungspflicht) <strong>und</strong> auf Einsicht in die Personalakten 511 sowie <strong>das</strong> Recht auf einDienstzeugnis 512 .bb) Rechte im Rahmen der Befehlsgebung<strong>Das</strong> Soldatengesetz bestimmt nur wenige Rechte des Soldaten, die im Rahmen der Be-507 <strong>Das</strong> Recht auf Dienstausübung ist aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten herzuleiten <strong>und</strong> ergibtsich für den Soldaten aus § 22 SG. Es gewährt dem Soldaten <strong>das</strong> Recht, im Rahmen seiner Dienststellungauch dienstlich tätig zu werden. Vgl. dazu Fürst/Arndt: Soldatenrecht, S. 302.508 <strong>Das</strong> Recht auf Dienstausübung ergibt sich im Umkehrschluß zu § 26 SG, der den Verlust des Dienstgradesnur durch Gesetz oder durch Richterspruch zuläßt. Der Dienstgrad gewährt Recht, wie Geld<strong>und</strong>Versorgungsbezüge <strong>und</strong> begründet erhöhte Pflichten wie z.B. die zum beispielhaften Verhaltenin § 10 Abs. 1 SG. Vgl. dazu im einzelnen: Bornemann: Rechte <strong>und</strong> Pflichten des Soldaten, S. 17 ffSG.509 Vgl. § 28 SG.510 Vgl. § 30 SG.511 Vgl. § 29 SG.512 Vgl. § 32 SG.134

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!