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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Abs. 1 GG durch Verbote der Gemeinschaftsbeschwerde/-petition bzw. –eingabe eingeschränktwerden. Der Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht <strong>und</strong>durch die §§ 41 ZDG, 34 SG <strong>und</strong> §§ 1 ff WBO <strong>das</strong> Beschwerde bzw. <strong>das</strong> Eingaberechtjedem Soldaten nur als Einzelperson zugesprochen. Daneben besteht jedoch weiter <strong>das</strong>Recht der Petition zum B<strong>und</strong>estag. Im Verfahren beim Petitionsausschuß ist <strong>das</strong> Rechtder Sammelpetition nicht beschränkt. 504Die übrigen Gr<strong>und</strong>rechte sind entweder ihrer Natur nach nicht einschränkbar oder siesind durch militärische Pflichten effektiv nicht eingeschränkt.bb) Allgemeine Staatsbürgerrechte<strong>Das</strong> Soldatengesetz bestärkt allgemeine Staatsbürgerrechte, indem es sie ausdrücklichnormiert <strong>und</strong> regelt.Hervorzuheben ist <strong>das</strong> aktive <strong>und</strong> passive Wahlrecht des Soldaten. 505 ”Im Gegensatzzum Soldaten der Reichswehr in der Weimarer Republik, dem politische Betätigung verbotenwar, steht dem Soldaten der B<strong>und</strong>eswehr <strong>das</strong> aktive <strong>und</strong> passive Wahlrecht uneingeschränktzu.” 506 Bewirbt sich ein Berufssoldat oder ein Soldat auf Zeit um ein Mandatim Europäischen Parlament, im B<strong>und</strong>estag oder einer gesetzgebenden Körperschaft einesLandes, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten 2 Monate vor dem Wahltag Urlaubunter Fortfall der Besoldung zu gewähren. Währenddessen ruhen gr<strong>und</strong>sätzlich dieRechte <strong>und</strong> Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis. Der gr<strong>und</strong>wehrdienstleistende Soldatist zu entlassen.§ 36 SG stellt ausdrücklich nochmals fest, daß <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>recht auf freie Religionsausübungnach Art. 4 Abs. 1 GG nicht einschränkbar ist <strong>und</strong> gewährt dem Soldaten den504 R. Rauball in: Münch/Kunig, Gr<strong>und</strong>gesetz-Kommentar, Art. 17 a, Rdnr. 12; Stein: Verteidigungsfunktion<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzordnung, S. 84; Mutschler, Bernd: Die Gr<strong>und</strong>rechte der "Staatsbürger inUniform", in: NZW 1998, S. 1 ff; Bornemann: Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Soldaten, S. 16.505 §§ 25, 4 Abs. 4, 28 Abs. 6 SG.506 Scheven, Werner von/Schmidt-Petri, Hartmut: Wie funktioniert <strong>das</strong>? Die B<strong>und</strong>eswehr, Mannheim/Wien/Zürich,1987,S. 46, im folgenden zitiert als: Scheven/Schmidt-Petri: Die B<strong>und</strong>eswehr.133

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