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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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(4) <strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der VersammlungsfreiheitGemäß Art. 8 GG haben alle <strong>deutsche</strong>n Staatsbürger <strong>das</strong> Recht, "sich ohne Anmeldungoder Erlaubnis friedlich <strong>und</strong> ohne Waffen zu versammeln". Art. 17 a Abs. 1 GG erlaubtdie Einschränkung der Versammlungsfreiheit über den Gesetzesvorbehalt des Art. 8Abs. 2 GG hinaus, durch Gesetze über den Wehrdienst oder Ersatzdienst. Der Gesetzgeberhat bisher von diesem Vorbehalt keinen Gebrauch gemacht. <strong>Das</strong> Verbot des § 15Abs. 3 SG, auf politischen Veranstaltungen Uniform zu tragen, berührt die Versammlungsfreiheitnicht. 499(5) <strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der Berufsfreiheit<strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist durch § 46 Abs. 3 <strong>und</strong> 4SG für Berufssoldaten in der Weise eingeschränkt, daß einem Offizier bis zum Ende des6. Dienstjahres die sonst bei Staatsdienern jederzeit mögliche Entlassung verweigertwerden <strong>und</strong> die Kosten einer gewährten Ausbildung von ihm zurückverlangt werdenkönnen. 500(6) <strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der Freizügigkeit<strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der Freizügigkeit gewährt "<strong>das</strong> Recht, unbehindert durch die <strong>deutsche</strong>Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des B<strong>und</strong>esgebietes Aufenthalt <strong>und</strong> Wohnsitz zunehmen, auch zu diesem Zweck in <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esgebiet einzureisen". 501 Es wird für denSoldaten durch die gr<strong>und</strong>sätzliche Pflicht, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen502 , eingeschränkt.(7) <strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der Petitionsfreiheit<strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der Petitionsfreiheit 503 kann auf Gr<strong>und</strong> der Ermächtigung in Art. 17 a499 Vgl. dazu BVerfGE 53, 29 (35).500 Vgl. Wipfelder: <strong>Wehrrecht</strong>, S. 65.501 BVerfGE 2, 266 (273); 43, 203 (211); 80, 137 (150).502 Vgl. § 18 Abs. 1 SG.503 Vgl. § 17 GG132

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