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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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gunsten einer bestimmten politischen Richtung zu betätigen. Für den Vorgesetzten wirddiese Pflicht verschärft. Er darf seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politischeMeinung beeinflussen. 488 Weiter wird Art. 5 Abs. 1 GG beschränkt durch die ”Pflichtzum treuen Dienen” 489 , die Gehorsamspflicht 490 , die Pflicht zur Kameradschaft 491 , dieVerpflichtung für die freiheitliche demokratische Gr<strong>und</strong>ordnung einzutreten 492 , die Zurückhaltungspflichtals Vorgesetzter 493 , die Wahrheitspflicht 494 , die Pflicht zur Disziplinwahrung495 <strong>und</strong> die Pflicht zur Wahrung des Ansehens der B<strong>und</strong>eswehr. 496Außerhalb des Dienstes <strong>und</strong> außerhalb dienstlicher Unterkünfte <strong>und</strong> Anlagen ist derSoldat in seiner Meinungsäußerung gr<strong>und</strong>sätzlich frei. Der Soldat hat aber auch währendseiner Freizeit die Gr<strong>und</strong>regeln der Kameradschaft zu beachten, die ihn dazu zwingen,seine politische Meinung dezidiert zu äußern. 497 Äußert er sich offensichtlich gegendie freiheitlich demokratische Gr<strong>und</strong>ordnung der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, verstößter gegen § 8 SG.Außerhalb der Dienstzeit, aber innerhalb der dienstlichen Unterkünfte <strong>und</strong> Anlagen findet<strong>das</strong> Recht der freien Meinungsäußerung seine Schranken in den Gr<strong>und</strong>regeln derKameradschaft. 498488 Vgl. § 15 Abs. 4 SG.489 Vgl. § 7 SG.490 Vgl. § 11 SG.491 Vgl. § 12 SG.492 Vgl. § 8 SG.493 Vgl. § 10 Abs. 6 SG.494 Vgl. § 13 SG.495 Vgl. § 17 Abs. 1 SG.496 Vgl. dazu vertiefend: Riehl, Klaus: Freie Meinungsäußerung in der B<strong>und</strong>eswehr, Heidelberg, 1987.497 Vgl. dazu vertiefend: Fürst/Arndt: Soldatenrecht, S. 263 ff.498 Vgl. § 15 Abs. 2 SG131

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