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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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(2) <strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht auf Unversehrtheit von Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit<strong>Das</strong> Leben <strong>und</strong> die Ges<strong>und</strong>heit des Soldaten sind nach Art. 2 Abs. 2 GG zu schützen.Dies gilt insbesondere im täglichen „Friedendienstbetrieb“. <strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht aus Art. 2Abs. 2 GG wird jedoch dahingehend eingeschränkt, daß der Soldat ärztliche Eingriffezur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dulden muß. Außerdem wird Art. 2 Abs. 2GG beschränkt durch die ”Pflicht zur tapferen Verteidigung” 484 . Der Soldat ist schon zuFriedenszeiten verpflichtet, zur Verteidigung ”der Rechte <strong>und</strong> Freiheit des <strong>deutsche</strong>nVolkes” 485 persönliche Ängste abzubauen <strong>und</strong> Gefahren für Leib <strong>und</strong> Leben auf sich zunehmen. Wie die sonstigen Angehörigen gefahrengeneigter Berufsstände kann er sichnicht ohne weiteres auf die jedem Staatsbürger zugebilligten Notwehrrechte (§ 35 StGB)berufen. Die verfassungsrechtliche Grenze eines Eingriffs findet sich aber in demGr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit <strong>und</strong> Zumutbarkeit wieder. Greift also ein Befehl innicht zumutbarer Weise in Leben oder Ges<strong>und</strong>heit des Soldaten ein, ist er nicht nurrechtswidrig, sondern auch unverbindlich. 486 Weitere wichtige Einschränkungen ergebensich aus den in bezug auf tapferes Verhalten auferlegten Pflichten 487 , § 9 UzwGBwfür die Anwendung unmittelbaren Zwang gegen soldatische Störer <strong>und</strong> § 140 WBO fürden Bereich des Wehrdisziplinarrechts.(3) <strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der freien Meinungsäußerung<strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gibt dem Soldaten<strong>das</strong> Recht, seine "Meinung in Wort, Schrift <strong>und</strong> Bild frei zu äußern". Dies gilt gr<strong>und</strong>sätzlichin <strong>und</strong> außerhalb des Dienstes. <strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht auf freie Meinungsäußerungfindet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze <strong>und</strong> im Recht derpersönlichen Ehre. Über diese in Art. 5 Abs. 2 GG genannten Grenzen hinaus wird Art.5 Abs. 1 GG, auf Gr<strong>und</strong>lage von Art. 17 a Abs. 1 GG, durch <strong>das</strong> Soldatengesetz eingeschränkt.§ 15 Abs. 1 SG verbietet dem Soldaten, sich im Dienst zugunsten oder zuun-484 Siehe zur Tapferkeitspflicht: 4. Kapitel, C, II, 2 a, aa.485 Vgl. § 7 SG.486 Vgl. Wipfelder: <strong>Wehrrecht</strong>, S. 74.487 Vgl. § 7 SG.130

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