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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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der Aufgaben der B<strong>und</strong>eswehr zu fördern geeignet sind. 480 Die Einschränkungsermächtigungenergeben sich aus den einzelnen Gr<strong>und</strong>rechten selbst, so daß zunächst alle Gesetzesvorbehalte<strong>und</strong> gr<strong>und</strong>rechtsimmanenten Schranken, die allgemein gelten, auch imWehrdienstverhältnis zur Anwendung kommen. Daneben treten, auf Gr<strong>und</strong> der Spezialermächtigungin Art. 17 a Abs. 1 <strong>und</strong> 2 GG die besonderen Einschränkungsvorbehaltein den Fällen der Art. 5 Abs. 1 S. 1 (Gr<strong>und</strong>recht der freien Meinungsäußerung), Art. 8(Versammlungsfreiheit), <strong>und</strong> Art. 17 (Petitionsrecht) GG. Im folgenden werden jeneGr<strong>und</strong>rechte dargestellt, die eine besondere Ausgestaltung oder Einschränkung erfahrenhaben bzw. im Hinblick auf die Zielsetzung der Arbeit von besonderem Interessesind. 481(1) <strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht auf freie Entfaltung der PersönlichkeitArt. 2 Abs. 1 GG schützt die engere Persönlichkeitssphäre in bezug auf die körperlicheIntegrität <strong>und</strong> Bewegungsfreiheit des Menschen, d.h. es gewährt <strong>das</strong> Recht, sich imRahmen der Schranken so zu verhalten, wie man will, sowie den Schutz der Integritätder Persönlichkeit selbst. 482 <strong>Das</strong> Gr<strong>und</strong>recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit ausArt. 2 Abs. 1 GG wird für den Soldaten über die sonstigen Schranken hinaus durch dieGr<strong>und</strong>pflicht zum treuen Dienen aus § 7 <strong>und</strong> den Pflichtenkatalog des Soldatengesetzesbeschränkt. Besondere Bedeutung kommt insofern dem Prinzip ”Führen durch Auftrag”zu. Der Soldat soll, so wie eine verfaßte staatliche Ordnung dem Menschen zunächstgr<strong>und</strong>sätzlich einen weiten Freiraum zugesteht, ein ihm aufgegebene Funktion <strong>und</strong> einenihm erteilten Auftrag möglichst weitgehend eigenständig <strong>und</strong> selbstverantwortlich ausfüllen<strong>und</strong> ausführen. Der so zugestandene Freiraum soll nur insoweit eingeschränktwerden, wie dies der Auftrag oder die konkret zugedachte Funktion verlangen. 483480 Vgl. BVerwG, NZW 72, S. 222.481 Vgl. dazu Bornemann: Rechte <strong>und</strong> Pflichten des Soldaten, S. 13 ff; Wipfelder: <strong>Wehrrecht</strong>, S. 64 ff;Stein: Verteidigungsfunktion <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzordnung, S. 128 ff; Fürst, Walter / Arndt, Horst: Soldatenrecht,Kommentar des Soldatengesetzes; mit ergänzenden Vorschriften, Berlin, 1992, S. 204,im folgenden zitiert als: Fürst/Arndt: Soldatengesetz.482 Vgl. Murswiek, Dietrich in: Sachs, Michael / Battis, Ulrich [Hrsg.]: Gr<strong>und</strong>gesetz für die B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland, München, 1996, S. 177/178.483 Vgl. Stein, Horst: <strong>Wehrrecht</strong> der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, Fernuniversität – Gesamthochschule- in Hagen, Kurseinheit 5, S. 5.129

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