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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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II. Rechte <strong>und</strong> Pflichten der SoldatenParallel mit den Beratungen zum zweiten Teil der Wehrverfassung wurde auch <strong>das</strong> Soldatengesetzeingeführt. <strong>Das</strong> Soldatengesetz findet seine Gr<strong>und</strong>lage im Gr<strong>und</strong>gesetz <strong>und</strong>regelt - aufbauend auf die verfassungsmäßige Einbindung der Streitkräfte in <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz- erstmalig in der <strong>deutsche</strong>n Wehrgeschichte Pflichten <strong>und</strong> Rechte der Soldaten.Es gilt für alle Soldaten (Wehrpflichtige, Zeit - <strong>und</strong> Berufssoldaten <strong>und</strong> alle Dienstgruppen).Weitere Verordnungen <strong>und</strong> Gesetze, die die innere Ordnung der B<strong>und</strong>eswehr regeln469 , finden ihre rechtliche Gr<strong>und</strong>lage im Soldatengesetz.”<strong>Das</strong> Soldatengesetz begründet <strong>und</strong> begrenzt den Umfang der Rechte <strong>und</strong> Pflichten allerSoldaten in einem Ausmaß, <strong>das</strong> den tragenden Prinzipien des <strong>deutsche</strong>n Verfassungsverständnissesentspricht, ohne andererseits die besondere Gegebenheit der Funktionsgarantiezu vernachlässigen.” 470 Rechte <strong>und</strong> Pflichten eines Soldaten müssen daher stetsals einander ergänzend <strong>und</strong> im Zusammenhang gesehen werden.1. Rechte des SoldatenDie im Soldatengesetz normierten Rechte lassen sich einteilen in die allgemeinenstaatsbürgerlichen Rechte, die der in <strong>das</strong> Wehrdienstverhältnis berufene ”Bürger in Uniform”aus seinen ”Bürgerstatus” mit einbringt, <strong>und</strong> die persönlichen Rechte des Soldateninnerhalb der Ausgestaltung seines Wehrdienstverhältnisses. 471a) Die allgemeinen staatsbürgerlichen RechteAusgangspunkt für die allgemeinen Staatsbürgerrechte des Soldaten ist der elementareGr<strong>und</strong>satz des § 6 SG: ”Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jederandere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischenDienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.”469 Wehrdisziplinarordnung (WDO), Soldatenbeteiligungsgesetz (SGB), Wehrbeschwerdeordnung(WBO), Wehrstrafgesetz (WStG), Soldatenlaufbahnverordnung (SLV), Soldatenurlaubsverordnung(SUV), Vorgesetztenverordnung (VVO).470 Vgl. Wipfelder, <strong>Wehrrecht</strong>, S. 62.471 Vgl. Bornemann, Peter: Rechte <strong>und</strong> Pflichten des Soldaten – Ein Leitfaden zum materiellen Disziplinarrechtin den Streitkräften, Heidelberg, 1989, S. 13, im folgenden zitiert als: Bornemann: Rechte<strong>und</strong> Pflichten des Soldaten; Wipfelder, <strong>Wehrrecht</strong>, S. 63.127

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