Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
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leisten” dürfen. 464 Damit sind den <strong>deutsche</strong>n Frauen alle Verwendungen als Soldatenverwehrt, die im direkten oder indirekten Zusammenhang mit dem Einsatz von Waffenstehen. 465 Diese Regelung gilt im Frieden wie auch im Krieg. Möglich ist aber ein Einsatzvon Frauen im Sanitäts- <strong>und</strong> Militärmusikdienst 466 auf freiwilliger Basis, da dieskein Dienst ”mit der Waffe” ist. Frauen im Sanitäts- <strong>und</strong> Militärmusikdienst stehen ”aufGr<strong>und</strong> freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis” 467 <strong>und</strong> sind daher Soldatinnen.Die im Gr<strong>und</strong>gesetz verankerte Trennung von Streitkräften <strong>und</strong> ziviler Wehrverwaltungmacht es aber auch möglich, Frauen im zivilen Status auf allen Ebenen der B<strong>und</strong>eswehrzu beschäftigen. Die zivilen Mitarbeiterinnen 468 sind keine Soldatinnen im Sinne des § 1Abs. 1 SG.4. Der Soldat als Organ der B<strong>und</strong>esvollziehungDie Eingliederung der B<strong>und</strong>eswehr in die staatliche Exekutive bewirkt, daß auch dereinzelne Soldat als Organ der B<strong>und</strong>esvollziehung handelt. Sein gesamtes Handeln inAusübung seines Dienstes ist folglich an Gesetz <strong>und</strong> Recht geb<strong>und</strong>en. Die Rechtsfolgenfür Schäden, die er als Soldat verursacht, ergeben sich aus dem allgemeinen Staatshaftungsrecht.464 Streitig ist, ob Frauen nicht auf freiwilliger Basis Dienst mit der Waffe als Soldatinnen leisten dürfen.Die absolut herrschende verfassungsrechtliche Meinung steht auf dem Standpunkt, daß Art. 12 aAbs. 4 GG dahin auszulegen ist, daß Frauen - auch freiwillig - auf keinen Fall Dienst mit der Waffeleisten dürfen.465 Für Ihre Einstellung als Elektronikerin bei der Instandsetzung von Waffensystemen in der B<strong>und</strong>eswehrstreitet derzeit eine <strong>deutsche</strong> Frau vor dem Europäischen Gerichtshof. Sie bringt vor, daß diegegenwärtige Rechtslage gegen Art. 3 der EU-Richtlinie von 1976 zum Diskriminierungsverbot vonFrauen <strong>und</strong> Männern im Arbeitsleben verstößt. <strong>Das</strong> Diskriminierungsverbot gelte für öffentlicheDienstverhältnisse <strong>und</strong> damit auch für die Streitkräfte. Mit einem Urteil des Gerichts wird im Frühjahr2000 gerechnet.466 Frauen im Militärmusikdienst werden - wie ihre männlichen Kollegen - im Einsatz automatisch Sanitätssoldaten.467 § 1 Abs. 1 SG.468 Im Verteidigungsfall, wenn der Bedarf nicht auf freiwilliger Gr<strong>und</strong>lage gedeckt werden kann, dürfenFrauen vom 18. bis zum 55. Lebensjahr sogar gesetzlich zu zivilen Dienstleistungen im zivilen Ges<strong>und</strong>heitswesensowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation gemäß Art. 12 a Abs. 4S. 1 GG herangezogen werden.126