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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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seits die Gebote nach § 21 Abs. 2 WPflG konkretisiert. Der Wehrpflichtige wird mitEintritt des angegebenen Einberufungstermin Soldat. <strong>Das</strong> Wehrdienstverhältnis wirdauch dann begründet, wenn der Einberufungsbescheid rechtswidrig ist, der Einberufungsterminaber eingetreten ist. Nur ein nichtiger Einberufungsbescheid entfaltet keineWirkung, so daß ein Wehrdienstverhältnis <strong>und</strong> damit die Soldateneigenschaft nicht begründetwerden.<strong>Das</strong> Wehrdienstverhältnis endet durch Entlassung oder durch Ausschluß. 460 Die Entlassungist ein Verwaltungsakt <strong>und</strong> wird mit Bekanntgabe an den Soldaten wirksam. DerAusschluß dagegen tritt mit Rechtskraft bestimmter gerichtlicher Strafen oder Maßregelnkraft Gesetzes ein.Wer auf Gr<strong>und</strong> freiwilliger Verpflichtung in <strong>das</strong> Dienstverhältnis eines Berufssoldatenoder eines Soldaten auf Zeit eintreten will, wird nicht berufen, sondern ernannt. 461 DieErnennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurk<strong>und</strong>e. Sie ist nur wirksam,wenn der Betroffene zugestimmt hat. Mit der Aushändigung wird gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>das</strong>Wehrdienstverhältnis <strong>und</strong> damit die Soldateneigenschaft begründet.<strong>Das</strong> Wehrdienstverhältnis der Berufssoldaten <strong>und</strong> Soldaten auf Zeit endet in der Regelmit Versetzung in den Ruhestand oder wegen Dienstunfähigkeit. Weitere Beendigungsgründesind in §§ 25, 44, 46, 48, 50 SG genannt. Für den Soldaten auf Zeit sind allerdingseinige spezielle Regelungen in § 55 SG getroffen worden. So ist z. B eine fristloseEntlassung wegen schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen während der ersten 4Jahre möglich. 4623. Frauen in den StreitkräftenArt. 12 a Abs. 4 S. 2 GG bestimmt, daß Frauen ”auf keinen Fall Dienst mit der Waffe 463460 Vgl. §§ 29 ff WPflG.461 Vgl. Art. 37 ff SG.462 Vgl. § 55 Abs. 5 SG.463 ”Dienst mit der Waffe” meint nach allgemeiner Auffassung jeden militärischen Dienst mit der völkerrechtlichenBerechtigung zum Kampf <strong>und</strong> somit auch der Folge, selber im Einsatzfalle Zielfeindlicher Einsätze sein zu können. Auch derjenige, der die Befehlsgewalt über die eine Waffe einsetzendeSoldaten ausübt, verrichtet ”Dienst mit der Waffe”.125

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