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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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C. Der <strong>deutsche</strong> SoldatI. Der Soldat als Rechtsbegriff (Statusrecht)1. Die SoldateneigenschaftSoldat der B<strong>und</strong>eswehr ist, ”wer auf Gr<strong>und</strong> der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtungin einem Wehrdienstverhältnis steht”. 456 <strong>Das</strong> Wehrdienstverhältnis wirddurch einen Staatshoheitsakt, die Einberufung oder Ernennung, begründet <strong>und</strong> beginntmit dem Zeitpunkt, der für den Dienstantritt des Soldaten festgesetzt ist. 457 Die”Statusfeststellung” ist ein Verwaltungsakt <strong>und</strong> erfolgt nach verwaltungsrechtlichenGr<strong>und</strong>sätzen. Ordentliche Rechtsmittel sind zulässig.Wer sich freiwillig verpflichtet, Wehrdienst auf Lebenszeit zu leisten, ist Berufssoldat,wer sich freiwillig verpflichtet, Wehrdienst für begrenzte Zeit leisten, ist Soldat aufZeit. 458Der auf Gr<strong>und</strong> der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst umfaßt den Gr<strong>und</strong>wehrdienst,den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, Wehrübungen <strong>und</strong> im Verteidigungsfallden unbefristeten Wehrdienst. 459 Wer einen solchen Wehrdienst leistet ist Soldat.Angehörige der Reserve sind nur Soldaten, wenn sie zum Wehrdienst gemäß § 1 Abs. 2SG einberufen sind2. Entstehung <strong>und</strong> Beendigung der SoldateneigenschaftWehrpflichtige (Soldaten) werden durch Einberufungsbescheid einberufen. Die Einberufungist die öffentlich-rechtliche Aufforderung, sich zum Ableisten von Wehrdienstbei der B<strong>und</strong>eswehr einzufinden. Der Einberufungsbescheid ist ein belastender Verwaltungsakt,der einerseits <strong>das</strong> Wehrdienstverhältnis gemäß § 2 SG begründet, anderer-456 Vgl. § 1 Abs. 1 SG.457 Vgl. § 2 SG.458 Vgl. § 1 Abs. 2 SG.459 Vgl. § 4 WPflG.124

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