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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit der entsendeten Soldaten bestimmt sichgr<strong>und</strong>sätzlich nach den disziplinarrechtlichen Vorschriften des österreichischen HDG.§ 4 AuslEG sieht jedoch gewisse Besonderheiten für Ahndung von Pflichtverletzungenvor:- Soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter innerhalb der Einheit zuständig ist, ist derVorgesetzte der Einheit der Disziplinarvorgesetzte. Disziplinarvorgesetzter des Vorgesetztender Einheit ist der B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung. Ist auf Gr<strong>und</strong>der besonderen Umstände des Einsatzes oder der örtlichen Verhältnisse ein abweichendeRegelung erforderlich, kann der B<strong>und</strong>esminister der Landesverteidigung einenoder mehrere Disziplinarvorgesetzte durch Verordnung bestimmen. Disziplinarvorgesetzterfür diese(n) Disziplinarvorgesetzte(n) ist der B<strong>und</strong>esminister der Landesverteidigungselbst. 453- Die Zuständigkeiten im Kommissionsverfahren bleiben von der Dienstverwendungin der entsendeten Einheit unberührt. 454- Der Disziplinarstrafenkatalog bleibt unverändert. Lediglich die Bemessungsgr<strong>und</strong>lagenfür die Geldbuße <strong>und</strong> die Geldstrafe sind andere. 455Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der entsendeten Soldaten ergibt sich aus den zwischenÖsterreich <strong>und</strong> der internationalen Organisation oder dem Gaststaat abgeschlossenenStatusabkommen. Gr<strong>und</strong>sätzlich bleibt es aber bei den nationalen strafrechtlichenVorschriften <strong>und</strong> der nationalen Strafgerichtsbarkeit. Die Rechtsschutzmöglichkeitender entsendeten Soldaten bleiben unberührt.453 Vgl. § 4 AuslEG.454 Vgl. § 4 Ziff. 2 AuslEG.455 Vgl. § 4 Ziff. 3 <strong>und</strong> Ziff. 4 AuslEG.123

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