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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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VI. Gr<strong>und</strong>lagen über die Rechtsstellung entsendeter Soldaten im Falle von AuslandsverwendungenNach § 4 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 KSE-BVG können nur Personen, die sich freiwillig zur Teilnahmeverpflichtet haben oder Angehörige des B<strong>und</strong>esheeres oder der Wachkörper desB<strong>und</strong>es auf Gr<strong>und</strong> freiwilliger Meldungen zu einem Auslandseinsatz entsendet werden.446 Entsendete Personen werden unter der Leitung des zuständigen B<strong>und</strong>esministersfür Landesverteidigung, der für jede entsendete Einheit einen Vorgesetzten zu bestimmenhat 447 , tätig. 448 Die organisatorische Unterordnung von entsendeten Personen gegenüberihren Vorgesetzten im Inland ruht 449 für die Dauer ihrer Tätigkeit im Ausland.450 Für die Aufrechterhaltung der Ordnung <strong>und</strong> Disziplin innerhalb der Einheit hatausschließlich der Vorgesetzte Sorge zu tragen. Er hat gegenüber den Mitglieder derEinheit die dienstrechtliche Stellung eines Vorstandes einer Dienstbehörde, ist dabeiaber an die Weisungen des B<strong>und</strong>esministers für Landesverteidigung geb<strong>und</strong>en. 451 NachBeendigung der Entsendung hat der Vorgesetzte dem zuständigen B<strong>und</strong>esminister einenzusammenfassenden Bericht über die Entsendung vorzulegen. 452Für entsendete Soldaten gelten gr<strong>und</strong>sätzlich die gleichen Rechtsvorschriften, wie fürjeden anderen Soldaten auch. Die konkrete Rechtsstellung des Soldaten richtet sich aberauch nach den von der Republik Österreich mit dem Gaststaat oder der internationalenOrganisation für den jeweiligen Einzelfall abgeschlossenen Vertrag über den Rechtsstatusder Soldaten.446 Vgl. § 4 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 KSE-BVG.447 Vgl. § 4 Abs. 5 S. 2 KSE-BVG.448 Vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 KSE-BVG.449 Für Soldaten, die Präsenzdienst leisten, endet der Präsenzdienst mit der Einberufung zum Auslandspräsenzdienst.Insoweit „ruht“ die Unterordnung nicht, sondern <strong>das</strong> Unterordnungsverhältnis wirdneu gestaltet.450 Vgl. § 4 Abs. 4 KSE-BVG.451 Vgl. § 4 Abs. 6 KSE-BVG.452 Vgl. § 6 KSE-BVG.122

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