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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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für den Soldaten <strong>das</strong> besondere Recht vor, Wünsche mündlich oder schriftlich einzubringen.Während die Dienstbeschwerde auf die Beseitigung eines dienstlichen Unrechtsabzielt, ist die dienstliche Bitte auf die Durchsetzung eines bestimmten Anspruchsdes Soldaten, der regelmäßig nicht durch Rechtsnormen gewährleistet ist, gerichtet.441Offiziere haben ihre Wünsche bei ihren unmittelbaren Vorgesetzen, alle übrigen Soldatenbei ihrem Einheitskommandanten in einer persönlichen Aussprache oder beim Rapportgr<strong>und</strong>sätzlich einzeln vorzubringen. 442 Zur Wahrung der individuellen Rechte bestehtdie Pflicht des Vorgesetzten ”nach sorgfältiger Prüfung unter Bedachtnahme aufdie ihm obliegende Fürsorgepflicht ohne unnötigen Verzug” die Wünsche zu erledigen.443 Wird dem Wunsch nicht oder nicht vollständig entsprochen, hat der Soldat <strong>das</strong>Recht, seinen Wunsch dem nächsthöheren Vorgesetzten vorzutragen.c) Beschwerde an die VolksanwaltschaftGegen Mißstände im B<strong>und</strong>esheer kann sich der Soldat auch mit einer Beschwerde an dieVolksanwaltschaft 444 gemäß Art. 148 a Abs. 1 B-VG wehren. Nach Art. 148 a Abs. 1 B-VG hat jedermann <strong>das</strong> Recht, sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Mißständein der Verwaltung des B<strong>und</strong>es zu beschweren, sofern er von den Mißständenbetroffen ist <strong>und</strong> soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht.Da <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer Teil der B<strong>und</strong>esverwaltung ist, steht die Beschwerde zur Volksanwaltschaftwegen Mißständen im B<strong>und</strong>esheer auch dem Soldaten zu. Die Volksanwaltschaftprüft die Beschwerde <strong>und</strong> teilt <strong>das</strong> Ergebnis der Prüfung dem Beschwerdeführermit. Den mit den obersten Verwaltungsgeschäften des B<strong>und</strong>es betrauten Organen kannsie Empfehlungen über die zu treffenden Maßnahmen erteilen. 445441 Vgl. Pernthaler: Rechtsstaat <strong>und</strong> sein Heer, S. 237.442 Vgl. § 11 Abs. 2 ADV.443 § 11 Abs. 4 ADV.444 Die Volksanwaltschaft gehört zu den durch die Verfassung eingerichteten Organen Österreichs. Sieist kollegial organisiert <strong>und</strong> besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden auf die Dauer von sechs Jahrenvom Nationalrat gewählt. Die Volksanwälte sind nach der Verfassung unabhängig, unabsetzbar<strong>und</strong> nur an <strong>das</strong> Gesetz geb<strong>und</strong>en.445 Vgl. § 148 c B-VG.121

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