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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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schluß 437 bei der Berufungskommission nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz einzureichen.438 Über die Berufung gegen ein Disziplinarerkenntnis entscheidet die Disziplinaroberkommission.Während eines Einsatzes gelten gr<strong>und</strong>sätzlich die gleichen Regelungen wie im Kommandantenverfahren.Für die Berufungsentscheidung ist der Disziplinarvorgesetzte oder,sofern in erster Instanz eine strengere Disziplinarstrafe als ein Ausgangsverbot verhängtwurde, <strong>das</strong> Einsatzstraforgan 439 zuständig. 4404. Rechtsschutz in StrafangelegenheitenDer Rechtsschutz des Soldaten in Strafangelegenheiten richtet sich nach den allgemeinenBestimmungen der StPO, da <strong>das</strong> Militärstrafgesetz keine besonderen Regelungenvorsieht.5. Weitere Möglichkeiten zur Wahrnehmung <strong>und</strong> Durchsetzung soldatischer Rechtea) <strong>Das</strong> PetitionsrechtNach Art. 11 StGG steht jedermann <strong>das</strong> Recht zu, sich mit Anträgen allgemeiner Art,die die Erlassung bestimmter genereller Anordnungen oder die Abstellung bestimmterrechtlicher Zustände begehren, an Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung zu wenden.Dieses Recht kann jederzeit, formlos einzeln oder gemeinschaftlich ausgeübt werden.Ein Anspruch auf Erledigung besteht nicht.b) <strong>Das</strong> Recht, dienstliche Wünsche vorzubringenNeben dem ”jedermann” zustehenden Recht, Wünsche <strong>und</strong> Bitten an staatliche Stellenzu richten (Petitionsrecht gemäß Art. 11 StGG), sieht § 47 Abs. 4 WG i.V.m. § 11 ADV437 Vgl. § 72 Abs. 2 HDG.438 Vgl. § 72 a HDG.439 Der B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung bestellt aus dem Kreis der Soldaten <strong>und</strong> Wehrpflichtigendes Miliz- <strong>und</strong> Reservestandes die erforderliche Anzahl von Einsatzstraforganen, die über ausreichendeKenntnisse <strong>und</strong> Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen müssen. Sie werdenfür 6 Jahre bestellt. Vgl. dazu § 81 HDG.440 Vgl. § 83 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a <strong>und</strong> lit. b HDG.120

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