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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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<strong>das</strong> BMLV bzw. die nachgeordneten Dienststellen der Beschwer abgeholfen haben. 431Gegen die erledigende Entscheidung steht dem Beschwerdeführer kein weiteresRechtsmittel zur Verfügung. 4323. Rechtsschutz gegen Disziplinarmaßnahmen<strong>Das</strong> Kommandantenverfahren wird in erster Instanz in der Regel abgeschlossen durch<strong>das</strong> Disziplinarerkenntnis, im abgekürzten Verfahren durch die Disziplinarverfügung.Gegen <strong>das</strong> Disziplinarerkenntnis steht dem Soldaten oder Wehrpflichtigen des MilizoderReservestandes <strong>das</strong> Rechtsmittel der Berufung zu, gegen die Disziplinarverfügungkann er Einspruch einlegen. Während die Berufung, soweit sie frist- <strong>und</strong> formgerechteingelegt worden ist, die Überleitung des Verfahrens in die nächste Instanz 433 bewirkt<strong>und</strong> den Eintritt der Rechtskraft hindert, wird durch den frist- <strong>und</strong> formgerechten Einspruchlediglich die Disziplinarverfügung außer Kraft gesetzt <strong>und</strong> die Fortführung alsordentliches Verfahren durch die Disziplinarbehörde erreicht. 434 Über Berufungen vonSoldaten entscheidet in nächster Instanz der Disziplinarvorgesetzte oder, sofern er schonin erster Instanz entschieden hat, der nächsthöhere Vorgesetzte, über Berufungen vonWehrpflichtigen des Miliz- <strong>und</strong> Reservestandes der nächsthöhere Vorgesetzte. 435Im Kommissionsverfahren steht dem Beschuldigten nicht nur die Möglichkeit einerBerufung gegen <strong>das</strong> Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission zu sondern auch<strong>das</strong> Recht Berufung gegen die Einleitung des Verfahrens 436 <strong>und</strong> den Verhandlungsbe-431 Vgl. § 12 Abs. 5 ADV.432 Eine weiterführende Beschwerde im außerordentlichen Verfahren ist nicht zulässig. Nach der ständigenRechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine Anrufung des Verwaltungs- <strong>und</strong> desVerfassungsgerichtshofes unzulässig, da der Erledigung einer außerordentlichen Beschwerde keineQualität eines Bescheides zukommt. Vgl. dazu VwSlg. 8755/1975 m.w.N.; VwSlg. 12610/1988m.w.N.; a.A. Löffler: ADV-Kommentar, S. 81; Essl: Verfassungsrechtliche Grenzen der militärischenBefehlsgewalt, S. 57.433 Vgl. § 35 Abs. 2 HDG.434 Vgl. § 65 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 HDG.435 Vgl. § 59 HDG.436 Vgl. § 71 Abs. 1 HDG.119

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