Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Das österreichische und das deutsche Wehrrecht Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
nisse, mündlich oder schriftlich zu beschweren. 424 Das Beschwerderecht kann durchordentliche oder außerordentliche Beschwerde geltend gemacht werden.Die ordentliche Beschwerde ist grundsätzlich einzeln 425 und auf dem Dienstweg einzubringen.Sie darf nicht früher als am ersten Tag und nicht später als nach dem siebentenTag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes eingebracht werden. Ist die Beschwerdeverspätet eingereicht, trifft den zur Erledigung zuständigen Vorgesetzten, als Ausflußder allgemeinen Pflichten des Vorgesetzten 426 , die Pflicht, den Beschwerdeführer aufdie Möglichkeit der Einbringung einer außerordentlichen Beschwerde hinzuweisen undgegebenenfalls Maßnahmen zu treffen, um die vorgebrachten Mängel oder Übelständezu beseitigen. Ist die Beschwerde rechtzeitig eingegangen, hat der Einheitskommandantbzw. bei Offizieren der unmittelbare Vorgesetzte 427 in einer erledigenden Feststellung,die dem Beschwerdebegehren stattgibt oder als unbegründet abweist 428 , eine Entscheidungzu treffen. Für den Fall der vollen oder teilweisen Abweisung sowie der Nichterledigung429 sieht § 13 Abs. 7 ADV die Weiterführung der Beschwerde zum nächsthöherenVorgesetzten vor.Auch die außerordentliche Beschwerde ist grundsätzlich einzeln und auf dem Dienstwegeinzureichen. Sie kann jedoch überdies unmittelbar bei der Beschwerdekommissionin militärischen Angelegenheiten eingebracht werden. 430 Eine Eingabefrist besteht nicht.Das außerordentliche Beschwerdeverfahren wird durch die Empfehlung der Beschwerdekommissionerledigt; im Falle einer erfolgreichen Beschwerde allerdings erst, wenn424 Vgl. § 12 Abs. 1 ADV.425 Beschwerden mehrerer Soldaten, aus gleichem Anlaß kann der Soldatenvertreter einbringen (§ 12Abs. 4 ADV).426 Vgl. § 4 ADV.427 Vgl. §§ 13 Abs. 4, 12 Abs. 2 ADV.428 Vgl. § 12 Abs. 5 ADV.429 Die Erledigung muß innerhalb 6 Wochen erfolgen (§ 12 Abs. 5 ADV).430 Vgl. § 14 Abs. 1 ADV.118
das BMLV bzw. die nachgeordneten Dienststellen der Beschwer abgeholfen haben. 431Gegen die erledigende Entscheidung steht dem Beschwerdeführer kein weiteresRechtsmittel zur Verfügung. 4323. Rechtsschutz gegen DisziplinarmaßnahmenDas Kommandantenverfahren wird in erster Instanz in der Regel abgeschlossen durchdas Disziplinarerkenntnis, im abgekürzten Verfahren durch die Disziplinarverfügung.Gegen das Disziplinarerkenntnis steht dem Soldaten oder Wehrpflichtigen des MilizoderReservestandes das Rechtsmittel der Berufung zu, gegen die Disziplinarverfügungkann er Einspruch einlegen. Während die Berufung, soweit sie frist- und formgerechteingelegt worden ist, die Überleitung des Verfahrens in die nächste Instanz 433 bewirktund den Eintritt der Rechtskraft hindert, wird durch den frist- und formgerechten Einspruchlediglich die Disziplinarverfügung außer Kraft gesetzt und die Fortführung alsordentliches Verfahren durch die Disziplinarbehörde erreicht. 434 Über Berufungen vonSoldaten entscheidet in nächster Instanz der Disziplinarvorgesetzte oder, sofern er schonin erster Instanz entschieden hat, der nächsthöhere Vorgesetzte, über Berufungen vonWehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes der nächsthöhere Vorgesetzte. 435Im Kommissionsverfahren steht dem Beschuldigten nicht nur die Möglichkeit einerBerufung gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission zu sondern auchdas Recht Berufung gegen die Einleitung des Verfahrens 436 und den Verhandlungsbe-431 Vgl. § 12 Abs. 5 ADV.432 Eine weiterführende Beschwerde im außerordentlichen Verfahren ist nicht zulässig. Nach der ständigenRechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine Anrufung des Verwaltungs- und desVerfassungsgerichtshofes unzulässig, da der Erledigung einer außerordentlichen Beschwerde keineQualität eines Bescheides zukommt. Vgl. dazu VwSlg. 8755/1975 m.w.N.; VwSlg. 12610/1988m.w.N.; a.A. Löffler: ADV-Kommentar, S. 81; Essl: Verfassungsrechtliche Grenzen der militärischenBefehlsgewalt, S. 57.433 Vgl. § 35 Abs. 2 HDG.434 Vgl. § 65 Abs. 1 und 2 HDG.435 Vgl. § 59 HDG.436 Vgl. § 71 Abs. 1 HDG.119
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nisse, mündlich oder schriftlich zu beschweren. 424 <strong>Das</strong> Beschwerderecht kann durchordentliche oder außerordentliche Beschwerde geltend gemacht werden.Die ordentliche Beschwerde ist gr<strong>und</strong>sätzlich einzeln 425 <strong>und</strong> auf dem Dienstweg einzubringen.Sie darf nicht früher als am ersten Tag <strong>und</strong> nicht später als nach dem siebentenTag nach Kenntnis des Beschwerdegr<strong>und</strong>es eingebracht werden. Ist die Beschwerdeverspätet eingereicht, trifft den zur Erledigung zuständigen Vorgesetzten, als Ausflußder allgemeinen Pflichten des Vorgesetzten 426 , die Pflicht, den Beschwerdeführer aufdie Möglichkeit der Einbringung einer außerordentlichen Beschwerde hinzuweisen <strong>und</strong>gegebenenfalls Maßnahmen zu treffen, um die vorgebrachten Mängel oder Übelständezu beseitigen. Ist die Beschwerde rechtzeitig eingegangen, hat der Einheitskommandantbzw. bei Offizieren der unmittelbare Vorgesetzte 427 in einer erledigenden Feststellung,die dem Beschwerdebegehren stattgibt oder als unbegründet abweist 428 , eine Entscheidungzu treffen. Für den Fall der vollen oder teilweisen Abweisung sowie der Nichterledigung429 sieht § 13 Abs. 7 ADV die Weiterführung der Beschwerde zum nächsthöherenVorgesetzten vor.Auch die außerordentliche Beschwerde ist gr<strong>und</strong>sätzlich einzeln <strong>und</strong> auf dem Dienstwegeinzureichen. Sie kann jedoch überdies unmittelbar bei der Beschwerdekommissionin militärischen Angelegenheiten eingebracht werden. 430 Eine Eingabefrist besteht nicht.<strong>Das</strong> außerordentliche Beschwerdeverfahren wird durch die Empfehlung der Beschwerdekommissionerledigt; im Falle einer erfolgreichen Beschwerde allerdings erst, wenn424 Vgl. § 12 Abs. 1 ADV.425 Beschwerden mehrerer Soldaten, aus gleichem Anlaß kann der Soldatenvertreter einbringen (§ 12Abs. 4 ADV).426 Vgl. § 4 ADV.427 Vgl. §§ 13 Abs. 4, 12 Abs. 2 ADV.428 Vgl. § 12 Abs. 5 ADV.429 Die Erledigung muß innerhalb 6 Wochen erfolgen (§ 12 Abs. 5 ADV).430 Vgl. § 14 Abs. 1 ADV.118