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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Fahrlässiges Verhalten ist nur dann strafrechtlich zu sanktionieren, wenn es besondersunter Strafe gestellt wird. Ist dies nicht der Fall, kann es gegebenenfalls disziplinär geahndetwerden.b) Verfahren <strong>und</strong> VollstreckungIn Friedenszeiten gelten für <strong>das</strong> ”Militärstrafverfahren” gr<strong>und</strong>sätzlich die Vorschriften<strong>und</strong> Prinzipien des allgemeinen Strafverfahrens nach der StPO, soweit <strong>das</strong> MilStG alsSonderstrafrecht keine besonderen Bestimmungen enthält. Eine beachtliche Sonderregelungstellt § 3 Abs. 2 MilStG dar, der dem Staatsanwalt die Möglichkeit eröffnet, vonder Verfolgung eines Soldaten, der eine Straftat auf Befehl eines Vorgesetzten begangenhat, wegen ”Geringfügigkeit” abzusehen oder zurückzutreten. Die Vollstreckung derStrafe erfolgt nach den Vorschriften der StPO.Im Kriegsfall kann durch einfaches B<strong>und</strong>esgesetz eine Militärgerichtsbarkeit eingeführtwerden. 423V. Der Rechtsschutz des Soldaten1. Rechtsschutz in VerwaltungsangelegenheitenDer Rechtsschutz in Verwaltungsangelegenheiten ist gemäß 1. Kapitel C nicht Gegenstanddieser Arbeit. Doch sei kurz auf folgendes hingewiesen: Die Beschwerde in Verwaltungsangelegenheitenerfaßt alle Maßnahmen, die den Status, die Laufbahn, die Besoldung<strong>und</strong> Versorgung sowie die Fürsorge des Soldaten betreffen. Es gelten die Verfahrensordnungender verschiedenen Verwaltungsverfahrensgesetze.2. Rechtsschutz gegen Maßnahmen im militärischen DienstbereichAls Ergänzung zum Recht auf die Einbringung von Wünschen konkretisiert § 12 <strong>das</strong> in§ 47 Abs. 4 WG vorgesehene Recht auf Beschwerdeführung. Dem Soldaten steht <strong>das</strong>Recht zu, sich über ihn betreffende Mängel <strong>und</strong> Übelstände im militärischen Dienstbereich,insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen Befug-423 Vgl. Art. 84 B-VG.117

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