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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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dem Militärstrafgesetz bestraft werden. 414 <strong>Das</strong> Militärstrafrecht findet gr<strong>und</strong>sätzlichAnwendung in Frieden- wie in Kriegszeiten. 415Soweit <strong>das</strong> Militärstrafgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die allgemeinenStrafgesetze anzuwenden. 416 <strong>Das</strong> bedeutet, daß nicht nur die allgemeinen Lehrendes Strafrechts, die Vorschriften des Strafverfahrens <strong>und</strong> die besonderen Straftatbeständedes StGB subsidär Anwendung finden, sondern auch die allgemeinen Auslegungsregelndes Strafrechts zu beachten sind.<strong>Das</strong> Militärstrafgesetz verfügt über ein besonderes Strafensystem mit eigenen Deliktsvorschriften.Militärstrafdelikte sind Sonderdelikte, die sich in 6 Gruppen gliedern lassen:- Straftaten gegen die Wehrpflicht 417- Straftaten gegen die militärische Ordnung 418- Straftaten gegen die Pflichten von Wachen 419- Straftaten gegen andere Pflichten 420- Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten <strong>und</strong> Ranghöheren 421- Straftaten gegen die Dienstpflichten im Einsatz 422Gr<strong>und</strong>sätzlich ist nur rechtswidriges, vorsätzliches <strong>und</strong> schuldhaftes Verhalten strafbar.414 Vgl. § 259 StGB: Beteiligung an militärisch strafbaren Handlungen.415 Eine Ausnahme regelt § 38 MilStG: ”Straftaten gegen die Pflichten im Einsatz”.416 Vgl. § 1 S. 2 MilStG.417 Vgl. §§ 7-11 MilStG.418 Vgl. §§ 12-23 MilStG.419 Vgl. §§ 24-25 MilStG.420 Vgl. §§ 26-32 MilStG.421 Vgl. §§ 33-37 MilStG.422 Vgl. § 38 MilStG.116

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