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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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an die Ermittlungen keine Einstellungsverfügung ergeht, ist durch Verhandlungsbeschlußmündliche Verhandlung anzuordnen. 407 Hält der Kommissionssenat nach mündlicherVerhandlung eine Disziplinarstrafe für angebracht, hat er durch Beschluß ein”Disziplinarerkenntnis” zu erteilen <strong>und</strong> dieses unmittelbar danach zu verkünden. 408 Gegen<strong>das</strong> Disziplinarerkenntnis kann der Soldat Berufung einlegen. 409Die Disziplinarstrafen sind unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügungoder des Disziplinarerkenntnisses zu vollstrecken. 410 Die Vollstreckung hatdie Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz entschieden hat, oder der Senatsvorsitzendeim Kommissionsverfahren zu veranlassen. 411bb) Verfahren <strong>und</strong> Vollstreckung im EinsatzIm Einsatz unterliegen alle Soldaten ausschließlich dem Kommandantenverfahren. 412Daher sind auch im Einsatz die bereits oben erwähnten Vorschriften des Kommandantenverfahrenanzuwenden. Allerdings ist zu beachten, daß im abgekürzten Verfahren einmaximales Strafausmaß von 7 Tagen Ausgangsverbot vorgesehen ist. 4133. <strong>Das</strong> ”Wehrstrafrecht”a) <strong>Das</strong> MilitärstrafgesetzEine weitere Möglichkeit soldatisches Fehlverhalten zu sanktionieren, bietet <strong>das</strong> Militärstrafgesetz.<strong>Das</strong> Militärstrafgesetz ist <strong>das</strong> Sonderstrafrecht für Soldaten <strong>und</strong> giltgr<strong>und</strong>sätzlich nur für Straftaten, die Soldaten des B<strong>und</strong>esheeres begehen. In besonderenFällen können auch Nichtsoldaten, z.B. wegen Beteiligung (Anstiftung, Beihilfe) nach407 Vgl. § 72 HDG.408 Vgl. § 74 HDG.409 Vgl. § 64 HDG.410 Vgl. § 77 Abs. 2 HDG.411 Vgl. § 77 Abs. 1 S. 2 HDG.412 Vgl. § 83 Abs. 1 HDG.413 Vgl. § 83 Abs. 6 HDG.115

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